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Gemeinderath. In allen uͤbrigen Gemeinden besteht der Gemeinderath aus
gewaͤhlten Gemeindeverordneten. -
Bei einer Verminderung der Zahl der Meisibeerbten bis auf achtzehn
oder darunter tritt die Versammlung sämmtlicher Meistbeerbten erst von dem
Zeitpunkt ab in die Stelle des aus gewählten Gemeindeverordneten bestehenden
Gemeinderaths, wo eine neue Wahl von Gemeindeverordneten vorzunehmen
gewesen wäre. Bei einer Vermehrung der Zahl der Meisibeerbren über acht-
zehn isi die Wahl von Gemeindeverordneten binnen einer Frist von drei Jahren
vorzunehmen.
Von diesen Bestimmungen soll in Ansehung derjenigen Gemeinden des
oslrheinischen Theils des Regierungsbezirks Coblenz, in denen mehr als acht-
zehn Meistbeerbte vorhanden sind, seither aber eine Vertretung durch sämmt-
liche zur Ausübung des Gemeinderechts befähigte Gemeindeglieder Statt gefun-
den hat, eine Ausnahme dahin eintreten, daß der Gemeinderath aus sämmtli-
chen Meisibeerbten gebildet werden muß, wenn diese durch einen nach Stimmen=
mehrheit abzufassenden Beschluß darauf antragen.
G. 40.
In denjenigen zum Stande der Städte nicht gehörigen Gemeinden,
welche durch gewählte Verordnete vertreten werden, gehôren zum Gemeinde-
rath außer diesen Verordneten auch die im Gemeindebezirke mit einem Wohn-
hause angesessenen meistbegüterten Grundeigenthümer, welche von ihrem im
Gemeindebezirke gelegenen Grundbesitz mindesiens funfzig Thaler an Haupt-
Grundsteuer jährlich zahlen, und die im H. 35. vorgeschriebenen persönlichen
Eigenschaften besitzen. Eine Verminderung der Steuerquote lediglich durch
Ermäßigung des allgemeinen Steuerprozentsatzes (G. 37.) hat das Ausichruern
des meistbegüterten Grundeigemhümers nicht zur Folge.
S. 47.
Die Zahl der zu wählenden Gemeinde-Verordneten wird wie folgt fesi-
gesetzt:
in Gemeinden
von weniger als 1000 Einwohnern auf . . . . ... . . .. . . .. 6
von 1000 bis 3000 Einwohnern auf .. .. . . . . .. . . . .. 12
3001 10000 - I 18
10001 = 30000 - . ... .. . .. . ... 24
, mehr als 30000 - . 30
Eine Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl einer Gemeinde
hat erst dann eine Veränderung in der Zahl der Gemeinde-Verordneten zur
Folge, wenn aus anderen Gründen neue Wahlen vorzunehmen sind.
S. 46.
Für die gewählten Gemeinde-Verordneten werden zur Hälfte ihrer Zahl
Stellvertreter gewählt, welche bestimmt sind, in Behinderungsfällen oder beim
Abgange einzelner Gemeinde-Verordneten deren Stelle einzunehmen, jedoch in
der Ark, daß für einen verhinderten Gemeinde-Verordneten nur ein Stellver-
treter