Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

5 
35 — 
treter einberufen werden kann, welcher von derselben Wählerklasse G. 50.), 
wie der Verordnete selbst, gewählt worden ist. 
Die Reihensolge für die Einberufung der Stellvertreter bestimmt sich 
durch die Zahl der Stimmen, welche sie bei der Wahl erhalten haben. Bei 
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. 
9. 49. 
Die Gemeinde-Verordneten und die Stellvertreter werden durch die zur 
Ausübung des Gemeinderechts befähigten Gemeindeglieder, mit Ausnahme der 
im F. 40. erwähnten meistbegüterten Grundeigenthümer, welche ohne Wahl 
zum Gemeinderathe gehôren, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Alle 
drei Jahre scheidet die Hälfte der Gemeinde-Verordneten aus, an deren Stelle 
neue zu wählen sind. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Aus- 
scheidung erfolgt bei dem Ablaufe der ersien dreijährigen Wahlperiode nach dem 
Loose, nachher nach dem Wahlturnus. 
Die Stellvertreter bleiben sämmtlich 6 Jahre im Amte und können eben- 
falls wieder gewählt werden. 
K. 50. 
Zum Behuf der Wahlen G. 49.) werden die Meisibeerbten nach Maaß- 
gabe ihres Einkommens oder der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei 
Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittheil der 
Gesammtsummen des Einkommens oder der Steuerbeträge aller Meisibeerb- 
ten faͤllt. 
In den im Hg. 33. unter I. Nr. 1. genannten Gemeinden bilden dieje- 
nigen, welche das höchsie Einkommen besitzen, bis zur Summe eines Drittheils 
des Einkommens aller Meistbeerbten die ersie Klasse, die zweite Klasse besteht 
aus den nächsi jenen am meisten Begüterten, welche das zweite Drittheil des 
Einkommens aller Meisibeerbten besitzen; die dritte Klasse umfasst alle übrige 
Meistbeerbten. 
In eben dieser Weise werden unter Zugrundlegung der Steuern die 
Klassen in den im F. 33. unter I. Nr. 2. und II. erwähnten Gemeinden ge- 
bildet, und zwar in erstern nach der Gesammtsumme der Grund= und Klassen- 
sieuer, in letztern aber nach der Grundsieuer allein, wobei die Grundsteuer der- 
jenigen meisibegüterten Grundeigenthümer, welche zu den im F. 40. erwähnten 
gehören und an der Wahl nicht Theil nehmen, außer Anrechnung bleibt. 
Schließt in den ersten Klassen ein Drittheil des Gesammteinkommens 
oder der Gesammtsteuern nicht genau mit dem Einkommen oder der Steuer 
eines Meistbeerbten ab, so ist dieser zu der höhern Klasse zu rechnen. Ist bei 
mehrern Meistbeerbten, bei welchen die Klassen sich scheiden, das Einkommen 
oder die Stener gleich, so entscheidet das Loos, welche von ihnen zu der höhern 
und welche zu der untern Klasse zu rechnen sind. 
Diejenigen Forensen, welchen das Gemeinderecht aus besonderem Ver- 
trauen verliehen isi (§. 30.) gehören zur ersten Klasse und kommt die von ihnen 
bezahlte Steuer bei der Klassenabsinfung nicht in Anrechnung. « 
(Nr 2611.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.