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treter einberufen werden kann, welcher von derselben Wählerklasse G. 50.),
wie der Verordnete selbst, gewählt worden ist.
Die Reihensolge für die Einberufung der Stellvertreter bestimmt sich
durch die Zahl der Stimmen, welche sie bei der Wahl erhalten haben. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.
9. 49.
Die Gemeinde-Verordneten und die Stellvertreter werden durch die zur
Ausübung des Gemeinderechts befähigten Gemeindeglieder, mit Ausnahme der
im F. 40. erwähnten meistbegüterten Grundeigenthümer, welche ohne Wahl
zum Gemeinderathe gehôren, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Alle
drei Jahre scheidet die Hälfte der Gemeinde-Verordneten aus, an deren Stelle
neue zu wählen sind. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Aus-
scheidung erfolgt bei dem Ablaufe der ersien dreijährigen Wahlperiode nach dem
Loose, nachher nach dem Wahlturnus.
Die Stellvertreter bleiben sämmtlich 6 Jahre im Amte und können eben-
falls wieder gewählt werden.
K. 50.
Zum Behuf der Wahlen G. 49.) werden die Meisibeerbten nach Maaß-
gabe ihres Einkommens oder der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei
Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittheil der
Gesammtsummen des Einkommens oder der Steuerbeträge aller Meisibeerb-
ten faͤllt.
In den im Hg. 33. unter I. Nr. 1. genannten Gemeinden bilden dieje-
nigen, welche das höchsie Einkommen besitzen, bis zur Summe eines Drittheils
des Einkommens aller Meistbeerbten die ersie Klasse, die zweite Klasse besteht
aus den nächsi jenen am meisten Begüterten, welche das zweite Drittheil des
Einkommens aller Meisibeerbten besitzen; die dritte Klasse umfasst alle übrige
Meistbeerbten.
In eben dieser Weise werden unter Zugrundlegung der Steuern die
Klassen in den im F. 33. unter I. Nr. 2. und II. erwähnten Gemeinden ge-
bildet, und zwar in erstern nach der Gesammtsumme der Grund= und Klassen-
sieuer, in letztern aber nach der Grundsieuer allein, wobei die Grundsteuer der-
jenigen meisibegüterten Grundeigenthümer, welche zu den im F. 40. erwähnten
gehören und an der Wahl nicht Theil nehmen, außer Anrechnung bleibt.
Schließt in den ersten Klassen ein Drittheil des Gesammteinkommens
oder der Gesammtsteuern nicht genau mit dem Einkommen oder der Steuer
eines Meistbeerbten ab, so ist dieser zu der höhern Klasse zu rechnen. Ist bei
mehrern Meistbeerbten, bei welchen die Klassen sich scheiden, das Einkommen
oder die Stener gleich, so entscheidet das Loos, welche von ihnen zu der höhern
und welche zu der untern Klasse zu rechnen sind.
Diejenigen Forensen, welchen das Gemeinderecht aus besonderem Ver-
trauen verliehen isi (§. 30.) gehören zur ersten Klasse und kommt die von ihnen
bezahlte Steuer bei der Klassenabsinfung nicht in Anrechnung. «
(Nr 2611.) Die