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Die auf diese Weise gebildeten Klassen müssen eine jede aus so viel
Wählern, als von ihr überhaupt Gemeindeverordnete und Stellvertreter gewählt
werden sollen, also mindestens aus drei Wählern bestehen. Zur Vervollstän-=
digung dieser Zahl werden nöthigenfalls die am meisten begüterten oder am
höchsien besienerten Wähler aus der nächstfolgenden Klasse in die höhere auf-
genommen.
K. 51.
Jede Klasse wählt für sich eine gleiche Anzahl von Gemeindeverordneten
und Stellvertretern, die Wahl isti aber an die Mitglieder dieser Klasse nicht
gebunden. Vater und Sohn, sowie Brüder, können nicht zugleich Mitglieder
des Gemeinderaths sein. Befinden sich unter den meisibegüterten Grundeigen-
tbümern (F. 40.), und wenn die Vertretung der Gemeinde durch sämmrliche
Meistbeerbte stattsindet, unter den letztern dergleichen nahe Verwandte, so kann
nur Einer von ihnen Mitglied des Gemeinderaths werden. Beim Mangel
einer gütlichen Einigung entscheidet das höhere Alter und bei gleichem Alter
das Loos.
g. 52.
Wenigstens die Haͤlfte der Gemeindeverordneten muß aus Grundbesitzern
bestehen, welches jedoch auf die Stellvertreter keine Anwendung findet. Wenn
von den zu Gemeindeverordneten Gewaͤhlten weniger als die Haͤlfte Grund—
besitzer sind, so treten diejenigen Unangesessenen, welche die wenigsten Stimmen
ehabt haben, zuruͤck und werden die ersten Stellvertreter, soweit dergleichen
berhaupt zu waͤhlen sind.
Die Wahl muß alsdann zur Ergaͤnzung der erforderlichen Anzahl von
Grundbesitzern in denjenigen Wahlversammlungen, in welchen die Zurücktreten-
den gewählt waren, erneuert werden.
Wo örtliche Verhältnisse es nothwendig machen, kann der Ober-Präst-
dent von der Vorschrift, daß wenigsiens die Hälfte der Gemeindeverordneten
aus Grundbesitzern bestehen soll, eine Ausnahme gestatten.
K. 33.
In dem Wahltermine, welcher vier Wochen vorher nach der in der
Gemeinde gewöhnlichen Publikationsart bekannt zu machen ist, müssen die
Wahlberechligten persönlich erscheinen. Die Ausgebliebenen sind an die Be-
schlüsse der Anwesenden gebunden und zur Einsendung schriftlicher Abstimmun-
gen nicht befugt. Wer, obgleich anwesend, sich der Abstimmung enthält, ist
den Ausgebliebenen gleichzuachten.
Zu einer gültigen Wahl isi in jeder Wahlklasse die Theilnahme von
wenigstens eben so vielen Wählern nothwendig, als Wahlen vorzunehmen sind.
Kann hiernach eine gültige Wahl nicht zu Stande kommen, so ernennt der
Landrath die Gemeindeverordneten und Stellvertreter, welche zu wählen waren,
und die Ernannten sind dann, wenn ihnen nicht die gesetzlichen Entschuldigungs-
ründe, welche von der Uebernahme einer Vormundschaft befreien, zur Seite
siehen, zur Annahme der Stellen unbedingt verpflichtet.
S. 54.