Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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G. 51. 
Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Bürgermeisters im Beistand 
zweier von der Wahlversammlung zu bestimmenden Skrutatoren. Der Bür- 
germeisier kann sich durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen. 
S. 55. 
Die Wahl jedes Gemeindeverordneten und jedes Stellvertreters erfolgt 
in einer besonderen Wahlhandlung. 
Als erwählt isi derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmen= 
Mehrheit für sich hat. Ergiebt sich nicht eine absolute Mehrheit, so sind die- 
jenigen zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen für sich haben, auf eine 
engere Wahl zu bringen. Wird auch hierbei nach zweimaligem Versuchen 
keine absolute Mehrheit erreicht, so entscheidet das Loos. 
Fallen die meisien Stimmen in gleicher Zahl auf mehr als zwei Kandi- 
daten, so isi unter denselben zum Behuf der engern Wahl eine Vorwahl zu 
veransialten, bei welcher die relative Stimmenmehrheit enrscheidet. Ergiebt die 
Vorwahl kein Resultat, so entscheidet unter denen, welche in derselben gleiche 
Stimmen bekommen haben, das Loos darüber, welche zwei Kandidaten auf die 
engere Wahl zu bringen seien. 
S. 56. 
Die Wahlsiimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel abgegeben. 
Sollte diese Wahlform in einzelnen Gemeinden nicht amwendbar sein, so hat 
der Ober-Präsident für dieselben eine andere Wahlform zu besiimmen. 
F. 57. 
Reklamationen gegen das Verzeichniß der Wahlberechtigten, welches bei 
Ankündigung des Wahltermins öffentlich auszulegen ist, machen die Wahl- 
handlung nur dann ungüliig wenn nachher eine solche Abänderung desselben 
verfügt wird, durch welche der Gewählte die absolute Stimmenmehrheit verliert. 
. 58. 
Die Wahlverhandlungen, aus welchen die Beobachtung der Vorschriften 
der W. 51. bis 56. erhellen muß, sind, nach vorgängiger Prüfung im Ge- 
meinderathe, dem Landrathe einzureichen, welcher, wenn gegen die Legalitat des 
Verfahrens und die Qualifikation der Gewählten nichts zu erinnern ist, oder 
die Erinnerungen erledigt sind, die Wahl zu besiätigen und die Einführung der 
Gewählten anzuordnen hat. 
. 59. 
Wenn unter einzelnen Abtheilungen einer und derselben Gemeinde über 
die besonderen Rechte derselben Streit entsteht, so wird hierüber nicht vom 
Gemeinderath verhandelt, sondern jede betheiligte Abtheilung, wenn sie nicht 
mehr als zehn Meisibeerbte enthält, durch die Versammlung der letztern, sonst 
aber durch fünf von den Meistbeerbten aus ihrer Mitte zu erwählende Depu- 
(Nr. 2011.) tirte
	        
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