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tirte vertreten, welche unter der Leitung des Bürgermeisiers mit einander ver-
handeln und, falls keine Einigung zu Stande kommt, zur Ausführung ihrer
Ansprüche Bevollmächtigte ernennen. Diese Deputirten stehen in Beziehung auf
den Streitgegenstand in dem Verhältnisse des Gemeinderathes, der Bevollmäch-
tigte aber in dem Verhältnisse der ausführenden Behörde (Abschnitt 4. Ab-
theil. 1. u. 3.).
S. 60.
Wenn in gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehrerer Gemeinden die
Beschlüsse der verschiedenen Gemeinderäthe nicht übereinstimmend sind, so haben
die Gemeinderäthe Deputationen zu ernennen, welche unter dem Vorsitz des
Bürgermeisters die Sache gemeinschaftlich zu berathen, und über das Resultat
ihren Kommittenten Bericht zu erstatten haben. Werden dennoch keine über-
einstimmende Beschlüsse der verschiedenen Gemeinderäthe erlangt, so hat die
Regierung auch in den Angelegenheiten zu entscheiden, welche sonst den Be-
schlüssen des Gemeinderathes überlassen sind (G. 86. 88.), sofern die Sache
nicht auf den Rechtsweg zu verweisen isi.
Wenn Gemeinden verschiedener Bürgermeistereien bei der Sache bethei-
ligt sind, so führt den Vorsitz in der Versammlung der Deputationen der
Bürgermeister, in dessen Bezirk der Gegenstand des gemeinschaftlichen Interesses
belegen ist, und wo dieser Grundsatz nicht ausreicht, der älteste.
Vierter Abschnitt.
Von der Verwaltung der Gemeinden.
Erste Abtheilung.
Von den Rechten und Verhältnissen des Gemeinderathes.
G. 61.
Der Gemeinderath hat die Vollmacht und Verpflichtung, für die Ge-
meinde in ihren Gemeindeangelegenheiten nach Ueberzeugung und Gewissen ver-
bindende Beschlüsse zu fassen. Ueber andere Angelegenheiten kann der Gemeinde-
Rath nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen
Fäallen durch Verfügung der Regierung, an ihn gewiesen sind.
g. 62.
Der Gemeinderath kann nur dann zusammentreten, wenn er dazu von
dem Buͤrgermeister oder mit dessen Genehmigung von dem Vorsteber zusammen-
berufen worden ist. Auf den Antrag des vierten Theils der Mitglieder, und
wenn ihre Zahl weniger als zwoͤlf denrt, auf den Antrag von wenigstens
drei Mitgliedern, ist der Buͤrgermeister verpflichtet, den Gemeinderath entweder
selbst zusammenzuberufen oder den Vorsteher zu dessen Zusammenberufung an-
uweisen. Die Zusammenberufung erfolgt schriftlich, unter Angabe der zur
Berathung kommenden Gegenstände, und, mit Ausnahme dringender Fälle, min-
destens drei Tage vorher. Es können auch regelmäßige Sitzungstage durch den
Bürgermeister, nach Anhörung des Gemeinderathes, ein für allemal besiummt
wer-