Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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werden; die Gegenstaͤnde der Berathung sind aber auch dann, wenn dieselben 
nicht dringend sind, wenigstens drei Tage vor der Sitzung den Mitgliedern be- 
kannt machen. Jedes Mitglied des Gemeinderathes hat das Recht, Antraͤge 
und Vorschläge über die Angelegenheiten der Gemeinde zur Berathung zu 
bringen. Dieselben müssen jedoch, wenn sie nicht vorher dem Bürgermeister 
und durch diesen drei Tage vor der Sitzung den übrigen Mitgliedern mitgetheilt 
sind, auf den Antrag des Bürgermeisters oder auch nur Eines Mitgliedes bis 
zur nächsien Sitzung ausgesetzt werden. 
S. 63. 
Der Bürgermeisier führt im Gemeinderath den Vorsitz und hat bei Stim- 
mengleichheit die entscheidende Stimme, sonst aber, wenn er nicht zugleich Ge- 
meindevorsteher ist, kein Stimmrecht. Er kann jedoch in geeigneten Filler dem 
Vorsteher den Vorsitz übertragen. Wenn über den Haushalts-Etat, über die 
Abnahme der Gemeinderechnung und über Angelegenheiten, bei welchen mehrere 
Gemeinden des Bürgermeisterei-Bezirks gemeinschaftlich berheiligt sind (P. 600.), 
berathen wird, muß er siets selbsi den Vorsitz führen. Der Vorsteher hat im- 
mer volles Stimmrecht, und wenn er den Vorsitz führt, bei Stimmengleichheit 
die entscheidende Stimme. 
Der Gemeinderath kann einen Protokollführer aus seiner Mitte wählen. 
S. 64. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; zur Gülti keit 
eines Beschlusses ist die Gegenwart von wenigstens zwei Orittheilen der N- 
glieder erforderlich. 
Wenn der Gemeinderath, nachdem er zur Berathung ein und desselben 
Gegenssandes zwei Mal vorschriftsmäßig zusammenberufen ist, beide Male nicht 
in beschlußfahiger Jahl erscheint, so erganzt der Landrath seinen Beschluß. 
Wer nicht mitstimmt oder die Unterschrift des Protokolls verweigert, ist als 
nicht erschienen zu betrachten. Es kann aber jedes Mitglied des Gemeinde- 
Raths verlangen, daß seine abweichende Ansicht in das Protokoll aufgenom- 
men werde. 
S. 65. 
Wer bei einer Angelegenheit ein von dem Interesse der Gemeinde ver- 
schiedenes Interesse hat, darf an der Berathung keinen Theil nehmen. Kann 
wegen personlicher Betheiligung der Mitglieder und der an deren Stelle einzu- 
berufenden Stellvertreter eine leschensfülige Versammlung nicht gehalten wer- 
den, so hat die Regierung vermöge des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechts für 
die Wahrung der Rechte der Gemeinde Sorge zu tragen und die dazu erfor- 
derlichen Einleitungen zu treffen, nöthigenfalls auch einen Rechtsanwalt zu be- 
stellen. Diese Bestinmung findet insonderheit alsdann Anwendung, wenn Streit 
darüber entsieht, ob ein Gegenstand Eigenthum der Gemeinde oder der einzelnen 
Gemeindeglieder ist. 
Jahrgang 1845. (Nr. 2011.) 76 g. 66.
	        
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