Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Sweite Abtheilung. 
Von dem Vorsieher, dem Empfänger und den Unterbeamten der 
Gemeinden. 
. 72. 
Der Gemeindevorsteher wird nach Vernehmung der gutachtlichen Vor- 
schläge des Bürgermeisters von dem Landrathe aus den Mitgliedern des Ge- 
meinderaths ernannt. Derselbe muß sich zur christlichen Religion bekennen, im 
Gemeindebezirke wohnen und die zu seinen Geschäften nöthigen Kenntnisse be- 
sitzen. Bei seiner Ernennung soll auf Personen, welche das Vertrauen der 
Gemeinde vorzugsweise genießen, sofern sie sonst für das Amt geeignet sind, 
besonders Rücksicht genommen werden. 
Das Amt des Vorstehers dauert sechs Jahre, kann aber nach drei Jah- 
ren niedergelegt werden. 
Für Verhinderungsfalle wird in gleicher Art ein Stellvertreter (Bei- 
stand) ernannt, welcher dieselben Eigenschaften besitzen muß. 
§. 73. 
In denjenigen Gemeinden, welche für sich allein eine Bürgermeisterei 
bilden, ist der Bürgermeister zugleich Gemeindevorsteher. 
G. 74. 
Auch kann, wenn mehrere Gemeinden eine Bürgermeisterei bilden, der 
Bürgermeister zugleich zum Vorsteher derjenigen Gemeinde bestellt werden, in 
welcher derselbe seinen Wohnsitz hat. Der Ober-Präsident hat hierüber nach 
Vernehmung des Gemeinderaths zu entscheiden. 
In denjenigen Gemeinden, welche auf dem Provinziallandtage um Stande 
der Stadte vertreten werden, sollen die Stellen des Vorstehers und des Bürger- 
meisters in der Regel verbunden und Ausnahmen hiervon nur mit Genehmi- 
gung Unseres Ministers des Innern gestartet sein. 
S. 75. 
Das Amt des Vorstehers wird unentgeltlich verwaltet, und nur für 
Dienstunkosten eine Entschädigung gewährt, welche von der Regierung nach 
Vernehmung des Gemeinderaths zu bestimmen ist, jedoch 1 Sgr. für den Kopf 
der Bevölkerung nicht übersteigen soll. Für Dienstreisen nach einem mehr als 
zwei Meilen entfernten Orte kann besondere Vergütung verlangt werden. 
Gebühren für einzelne Amtshandlungen dürfen nur insoweit erhoben werden, 
als sie in den Gesetzen ausdrücklich gesiattet sind; dagegen müssen die darch 
solche Handlungen verursachten baaren Auslagen jederzeit von den Betheiligten 
erstattet werden. 
g. 76. 
Der Vorsteher hat unter der Aufsicht und nach den Anweisungen des 
Bürgermeisiers die Ortspolizei in seiner Gemeinde zu handhaben, sowoit nicht be- 
(Nr. 2511.) 76 * son-
	        
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