Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Wo die Verwaltung der Gemeindekasse bei Publikation dieses Gesetzes 
dem Erheber der direkten Steuern uͤbertragen ist, da behaͤlt es bei diesem Ver- 
haͤltniß fuͤr die Amtsdauer des gegenwaͤrtigen Beamten sein Bewenden. 
g. 80. 
Fuͤr die Steuerkasse und fuͤr die Gemeindekasse sind besondere Kautionen 
zu bestellen. Bei Defekten dient die für die Steuerkasse bestellte Kaurion zu- 
nächst zur Deckung der Steuerkasse, die für die Gemeindekasse bestellte zunachst 
zur Deckung der Gemeindekasse. 
Was den zu einer Kasse vereinigten Gemeinden an Kaution und ande- 
ren Deckungsmitteln zufallt, wird nach Verhältniß der Verluste, welche die 
einzelnen Gemeinden erlitten haben, unter dieselben vertheilt. 
G. 81. 
Die Regierung kann, wo sie es nöthig findet, die Aufstellung eines von 
ihr zu genehmigenden Normal-Besoldungsetats anordnen. 
S. 82. 
In Ansehung der Suspenston, Entsetzung und unfreiwilligen Entlassung 
der Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend das 
gerichtliche und das Disziplinarverfahren gegen Beamte vom 29. März 1844. 
zur Anwendung. 
. 83. 
Der Vorsteher hat als Organ des Bürgermeisters die Aufsicht über 
die Unterbeamten und Diener der Gemeinde und über ihre Dienstleistungen zu 
führen. Bei vorkommenden Oienstvernachlässigungen und Dienstvergehen hat 
er dem Bürgermeister Anzeige zu machen, welcher zur Erhaltung der nöthigen 
Disziplin das Recht hat, den Unterbeamten Ordnungsstrafen bis zu 3 Thalern 
und den bloß zu mechanischen Dienstleistungen angestellten Dienern auch Ge- 
fängnißsirafen bis zu 2 Tagen aufzulegen. Die Erdnungsstrafen fließen zur 
Orts-Armenkasse. 
K. 84. 
Der Bürgermeisier ist der nächste Dienstvorgesetze des Gemeindevorste- 
hers und des Gemeinde-Empfängers, und als solcher gegen diese Beamten 
bei Dienstvernachlässigungen und Dienstvergehen zu Warnungen und Verweisen 
befugt. Zu Verhäángung von Geldstrafen ist aber nur der Landrath ermaäch- 
tigt, welcher solche bis zum Betrage von 5 Thalern festsetzen und deren Voll- 
streckung zum Besten der Armenkasse anordnen kann. 
(Nr. 2611.) Dritte
	        
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