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Wo die Verwaltung der Gemeindekasse bei Publikation dieses Gesetzes
dem Erheber der direkten Steuern uͤbertragen ist, da behaͤlt es bei diesem Ver-
haͤltniß fuͤr die Amtsdauer des gegenwaͤrtigen Beamten sein Bewenden.
g. 80.
Fuͤr die Steuerkasse und fuͤr die Gemeindekasse sind besondere Kautionen
zu bestellen. Bei Defekten dient die für die Steuerkasse bestellte Kaurion zu-
nächst zur Deckung der Steuerkasse, die für die Gemeindekasse bestellte zunachst
zur Deckung der Gemeindekasse.
Was den zu einer Kasse vereinigten Gemeinden an Kaution und ande-
ren Deckungsmitteln zufallt, wird nach Verhältniß der Verluste, welche die
einzelnen Gemeinden erlitten haben, unter dieselben vertheilt.
G. 81.
Die Regierung kann, wo sie es nöthig findet, die Aufstellung eines von
ihr zu genehmigenden Normal-Besoldungsetats anordnen.
S. 82.
In Ansehung der Suspenston, Entsetzung und unfreiwilligen Entlassung
der Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend das
gerichtliche und das Disziplinarverfahren gegen Beamte vom 29. März 1844.
zur Anwendung.
. 83.
Der Vorsteher hat als Organ des Bürgermeisters die Aufsicht über
die Unterbeamten und Diener der Gemeinde und über ihre Dienstleistungen zu
führen. Bei vorkommenden Oienstvernachlässigungen und Dienstvergehen hat
er dem Bürgermeister Anzeige zu machen, welcher zur Erhaltung der nöthigen
Disziplin das Recht hat, den Unterbeamten Ordnungsstrafen bis zu 3 Thalern
und den bloß zu mechanischen Dienstleistungen angestellten Dienern auch Ge-
fängnißsirafen bis zu 2 Tagen aufzulegen. Die Erdnungsstrafen fließen zur
Orts-Armenkasse.
K. 84.
Der Bürgermeisier ist der nächste Dienstvorgesetze des Gemeindevorste-
hers und des Gemeinde-Empfängers, und als solcher gegen diese Beamten
bei Dienstvernachlässigungen und Dienstvergehen zu Warnungen und Verweisen
befugt. Zu Verhäángung von Geldstrafen ist aber nur der Landrath ermaäch-
tigt, welcher solche bis zum Betrage von 5 Thalern festsetzen und deren Voll-
streckung zum Besten der Armenkasse anordnen kann.
(Nr. 2611.) Dritte