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Dritte Abtheilung.
Von den Befugnissen und Geschäftsverhältnissen des Bürgermei-
sters, des Gemeinderaths und der Staatsbehörden hinsichtlich der
Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten.
S. 85.
Dem Bürgermeister gebührt in allen Gemeinde-Angelegenheiten unter der
in gegenwärtiger Ordnung vorgeschriebenen Mitwirkung des Gemeindevorstehers
(6. 76.) die Ausführung, die Entscheidung aber nur in denjenigen Fällen, in
welchen sie nicht dem Gemeinderathe überkragen ist.
Der Börgermeister kann, wo das Bedürfniß es erfordert, mit Geneh-
migung der Regierung zur Verwaltung einzelner Geschäftszweige aus geeig-
neken Gemeindegliedern Deputationen bilden, wobei auf die bestehenden Ein-
richtungen dieser Art besonders Rücksicht zu nehmen ist. Mitglieder des Ge-
meinderaths können nur mit dessen Zustimmung zu einer Deputation bestimmt
werden.
Solche Deputationen sind nur als im Auftrage des Bürgermeisiers
bestehend und als ihm untergeordnet zu betrachten.
§. 86.
Ueber alle von den Gemeinden zu besireitende Ausgaben und zu leistende
Dienste hat der Gemeinderath zu beschließen.
In Ansehung derjenigen Ausgaben und Dienste, welche zur Erfüllung
von Pflichten der Gemeinden gegen den Staat, gegen Insiitute und gegen
Privatpersonen nochmendig sind, z. B. zur Anlage und Unterhaltung von Po-
lizei= und Armen-Anstalten, in den Angelegenheiten der Kirchen, Schulen,
frommen Stiftungen u. s. w. ist der Beschluß des Gemeinderaths als bloßes
Gutachten anzusehen. Was nach den Festsetzungen der Staatsbehörde in
Beziehung auf Angelegenheiten dieser Art erfordert wird, isi die Gemeinde zu
leisten verpflichtet. »
In Ansehung derjenigen Ausgaben und Dienste, welche nur das beson—
dere Interesse der Gemeinde betreffen, ist der Beschluß des Gemeinderaths
entscheidend.
Wegen des Umfanges der Pflichten der Gemeinden behält es bei den
bestehenden Gesetzen sein Bewenden.
S. 87.
Ueber die Art, wie die Ausgaben gedeckt werden sollen, sowie über den
Dercheilungemgasfab der Dienste, hat der Gemeinderath zu beschließen.
. 23.)
Verweigert der Gemeinderath die Abfassung eines Beschlusses oder die
Abänderung eines ungesetzlichen oder eines solchen Beschlusses, welchem die
nach den Besiimmungen der gegenwärtigen Ordnung erforderliche Genehmigung
der Staatsbehörde versagt wird, so läßt die Regierung die fehlende Summe
nach