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nach dem Maaßstabe der Staatssteuern (I. 23.) auf die Gemeinde-Angehbrigen
vertheilen und zur Gemeindekasse erheben.
§. 88.
Ueber die Art und Weise der Ausführung von Gemeinde-Anlagen und
Anstalten, sowie über die Verwaltung des Gemeindevermögens, muß der Ge-
meinderath in allen Fällen zuvor gehert werden. In Ansehung solcher Ange-
legenheiten, welche sich auf Erfüllung von Mlichten der Gemeinden beziehen
(V. 86.), ist auch hier der Beschluß des Gemeinderaths als bloßes Gutachten
anzusehen, welches aber soweit beachtet werden soll, als es den Zwecken ent-
sprechend und mit den allgemeinen Staatsgrundsätzen vereinbar ist.
Für die Behandlung derjenigen Angelegenheiten, welche nur das beson-
dere Interesse der Gemeinde und namentlich der Bermögensverwaltung betreffen,
isi der Beschluß des Gemeinderaths entscheidend. Wenn jedoch der Bürger-
meister die leberzeugung hat, daß ein Beschluß den Gesetzen widerspricht, oder
dem Gemeindewohl wesentlich nachtheilig werden würde, so soll er die Aus-
führung versagen und darüber an den Landrath berichten; er muß aber, wenn
er bei Abfassung des Beschlusses nicht amwesend war, eine nochmalige Bera-
thung der Sache unter seinem Vorsitz veranlassen und eine Einigung versuchen.
Der Landrath kann den Gemeinderath persönlich vernehmen, und hat, wenn
auch er keine Einigung zu Stande bringt, die Verhandlungen mit seinem
Gutachten der Regierung zur Entscheidung vorzulegen.
F. 89.
Ueber alle Ausgaben, Diensie und Einnahmen, welche sich im Voraus
besiimmen lassen, stellt der Bürgermeister Etats auf, und hat, nachdem solche
vom Gemeinderathe festgestellt worden, innerhalb der Gränzen dieser Etats,
ohne über die einzelnen Anweisungen den Gemeinderath zu hören, selbstständig
zu verfügen.
Ein Duplikat der Etats ist dem Landrath vor der Ausführung einzu-
reichen, welcher, wenn darin gegen gesetzliche Besiimmungen gefehlt ist, die
Ausführung nöthigenfalls zu suspendiren, die Entscheidung der Regierung ein-
zuholen und danach den iPf festzustellen und dem Bürgermeister zur Aus-
führung zuzufertigen hat. ·
DerEntwurfzudenHanshalts-Etatssoll,bevorcrvomGetneinde-
rathe gepruͤft wird, vierzehn Tage lang im Verwaltungslokale zur Einsicht
der Gemeindeglieder und der Forensen offen gelegt werden. Oer Gemeinde-
rath kann auch die Veröffentlichung der Haushalts-Etats durch den Abdruck
beschließen.
Bei Vorlegung des Haushalts-Etats hat der Bürgermeisier dem Ge-
meinderath einen ausführlichen Bericht über den Stand der gesammten Ver-
waltungs-Angelegenheiten der Gemeinde vorzulegen.
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Der Buͤrgermeister hat dafuͤr zu sorgen, daß der Haushalt nach den
Etats gefuͤhrt werde. Außerordentliche Ausgaben, welche außer dem Etat
(Nr. 2011.) ge-