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geleistet werden sollen, beduͤrfen der Genehmigung des Gemeinderaths und
des Landraths.
S. 91.
Die Rechnung über die Gemeindekasse hat der Einnehmer vor dem
1. Juni des folgenden Jahres zu legen und dem Bürgermeister einzureichen.
Nach vorldufiger Durchsicht läßt der Bürgermeister in der Gemeinde bekannt
machen, daß die Rechnung im Verwaltungslokale während vierzehn Tage offen
liege. Jedes Gemeindemitglied ist befugt, die Rechnung daselbst einzusehen
und seine Erinnerungen dem Bürgermeister oder dem Gemeinderath schriftlich
einzureichen, um davon bei Prufung der Rechnung in geeigneter Weise Ge-
brauch zu machen. Der Bürgermeister revidirt sodann die Rechnung und legt
sie mit seinen Bemerkungen dem Gemeinderath zur Prüfung und Abnahme vor.
Gleich nach der Abnahme der Rechnung des Einnehmers hat der Ge-
meinderath unter dem Vorsitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes die
Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister ertheilten Ausgabe-Anweisungen und die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahme-Ueberweisungen zu prufen. Das
darüber aufzunehmende Protokoll reicht der Vorsitzende dem Landrath unmit-
telbar ein. Der Bürgermeister darf bei jener Berathung nicht zugegen sein.
K. 92.
Die Rechnung ist mit den Revisions= und Abnahmeverhandlungen an
den Landrath zur Soleegülchen Prüfung und Feststellung einzusenden. Oieser
hat längstens in sechs Monaten die weitere Revision der Rechnung zu bewirken
und die Decharge zu ertheilen, oder seine Erinnerungen dem Bürgermeister
mitzutheilen. ·
Der Gemeinderath kann die Veroͤffentlichung der Rechnungen durch den
Abdruck beschließen.
g. 33.
Ueber die Art, wie die Haushaltsetats und Rechnungen, so wie das
Kassenwesen, einzurichten sind, sollen die Regierungen die erforderliche Instruk-
tion ertheilen.
9. 94.
Ueber alle Bestandtheile des Gemeindevermögens soll der Bürgermeisier
ein Lagerbuch doppelt führen, von welchem ein Erenwier auf der Bürger-
meisterei und das andere bei dem Gemeindevorsteher beruht. Die in dem Lager-
buche vorgekommenen Veränderungen sollen dem Gemeinderath jährlich bei
Gelegenheit der Rechnungsabnahme zur Einsicht und Erklaärung vorgelegt
werden.
g. 95.
Die freiwillige Beraͤußerung von Grundstuͤcken kann nur auf den Antrag
des Gemeinderaths, mit Genehmigung der Regierung und, mit Ausnahme der
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