Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 546 — 
geleistet werden sollen, beduͤrfen der Genehmigung des Gemeinderaths und 
des Landraths. 
S. 91. 
Die Rechnung über die Gemeindekasse hat der Einnehmer vor dem 
1. Juni des folgenden Jahres zu legen und dem Bürgermeister einzureichen. 
Nach vorldufiger Durchsicht läßt der Bürgermeister in der Gemeinde bekannt 
machen, daß die Rechnung im Verwaltungslokale während vierzehn Tage offen 
liege. Jedes Gemeindemitglied ist befugt, die Rechnung daselbst einzusehen 
und seine Erinnerungen dem Bürgermeister oder dem Gemeinderath schriftlich 
einzureichen, um davon bei Prufung der Rechnung in geeigneter Weise Ge- 
brauch zu machen. Der Bürgermeister revidirt sodann die Rechnung und legt 
sie mit seinen Bemerkungen dem Gemeinderath zur Prüfung und Abnahme vor. 
Gleich nach der Abnahme der Rechnung des Einnehmers hat der Ge- 
meinderath unter dem Vorsitz eines von ihm zu erwählenden Mitgliedes die 
Rechtmäßigkeit der vom Bürgermeister ertheilten Ausgabe-Anweisungen und die 
Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahme-Ueberweisungen zu prufen. Das 
darüber aufzunehmende Protokoll reicht der Vorsitzende dem Landrath unmit- 
telbar ein. Der Bürgermeister darf bei jener Berathung nicht zugegen sein. 
K. 92. 
Die Rechnung ist mit den Revisions= und Abnahmeverhandlungen an 
den Landrath zur Soleegülchen Prüfung und Feststellung einzusenden. Oieser 
hat längstens in sechs Monaten die weitere Revision der Rechnung zu bewirken 
und die Decharge zu ertheilen, oder seine Erinnerungen dem Bürgermeister 
mitzutheilen. · 
Der Gemeinderath kann die Veroͤffentlichung der Rechnungen durch den 
Abdruck beschließen. 
g. 33. 
Ueber die Art, wie die Haushaltsetats und Rechnungen, so wie das 
Kassenwesen, einzurichten sind, sollen die Regierungen die erforderliche Instruk- 
tion ertheilen. 
9. 94. 
Ueber alle Bestandtheile des Gemeindevermögens soll der Bürgermeisier 
ein Lagerbuch doppelt führen, von welchem ein Erenwier auf der Bürger- 
meisterei und das andere bei dem Gemeindevorsteher beruht. Die in dem Lager- 
buche vorgekommenen Veränderungen sollen dem Gemeinderath jährlich bei 
Gelegenheit der Rechnungsabnahme zur Einsicht und Erklaärung vorgelegt 
werden. 
g. 95. 
Die freiwillige Beraͤußerung von Grundstuͤcken kann nur auf den Antrag 
des Gemeinderaths, mit Genehmigung der Regierung und, mit Ausnahme der 
unten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.