Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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unten erwähnten besondern Fälle, nur im Wege der öffentlichen eitation 
Statt sinden. 
Zur Gültigkeit der Lizitation aber gehört: 
1) die Vorlegung eines beglaubten Auszuges aus dem Grundsiener-Kataster 
nebst Tare; 
2) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung; 
3) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder 
durch die etwa im Kreise erscheinenden öffentlichen Blätter, und durch 
öffentlichen Ausruf in der durch den Ortsgebrauch bestimmten Weise; 
4) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizita- 
tionstermine; 
3) Abhaltung des Lizitationstermins durch eine Jusiizperson oder den Bür- 
germeisier. 
Wenn der Katastralertrag des Grundstücks nicht zwei Thaler und die 
Tare nicht funfzig Thaler übersieigt, so bedarf es nur der ortsüblichen 
Bekanntmachung. 
Vor Erlassung der Bekanntmachung ist an die Regierung zu berichten, 
welche sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch kommissarische Ermitte- 
lung überzeugen muß, ob hinreichende Gründe zu der vorgeschlagenen Maaß= 
regel vorhanden sind. Ist bei der Lizitation die Taxe nicht erreicht worden, 
so ist, wenn der Gemeinderath dennoch bei nochmaliger Vernehmung die Ver- 
dußerung beantragt, unker Einreichung der Verhandlung an die Regierung zu 
berichten, welche über den Zuschlag entscheidet. 
In besondern Fällen kam die Regierung auch den Verkauf aus freier 
Hand oder einen Tausch, und mit Genehmigung des Ministers des Innern 
auch die Vertheilung unter die Betheiligten gestatten, sobald sie sich überzeugt 
hat, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird. Dem Minisie- 
rium des Innern bleibt vorbehalten, die Regierungen wegen Veraußerung von 
Gemeindegütern mit leitenden Anweisungen zu versehen. 
Die vorsiehenden Bestimmungen finden auch auf die Veräußerung von 
Realberechtigungen Anwendung. 
K. 96. 
Zur Veräußerung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen 
oder Kunstwerth haben, imgleichen von Archiven, ist die Genehmigung des Mi- 
nisteriuns des Innern erforderlich. 
K. 97. 
Zur Aufnahme von Anleihen, zur Verwendung von Kapitalien, zum 
Ankauf von Grundsiüncken, zur Ansiellung von Prozessen über Berechtigungen 
der Gemeinde oder über die Subsianz des Gemeindevermögens oder zu Ver- 
gleichen über Gegensiände dieser Art, und zu Schenkungen und einseitigen Ver- 
zichtleistungen Seitens der Gemeinde, ist die Genehmigung der Regierung er- 
forderlich. 
Die Genehmigung zu Anleihen soll nur dann ertheilt werden, wenn für 
einen sichern Zinsen= und Tilgungsfonds gesorgt ist. Desgleichen sind Prolon- 
Jahrgang 1845. (Nr. 2011.) 77 ga-
	        
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