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gationen von Anleihen und Abweichungen von dem genehmigten Tilgungsplan
an die Einwilligung der Regierung gebunden.
Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mitglieder
der Staatsbehörden ist eine Genehmigung der Regierung nicht erforderlich.
F. 98.
Auch die Erhebung von Gemeinde-Auflagen erfordert die Genehmigung
der vorgesetzten Staatsbehörde nach näherer Bestimmung der daruber von den
Ministerien des Innern und der Finanzen bereits ertheilten oder künftig etwa
noch zu erlassenden Instruktionen (V. 23.).
G. 99.
Bei Verwaltung der Waldungen sind die Verordnung vom 24. Dezem-
ber 1810. und die in Gemäßbeit derselben erlassenen oder noch zu erlassenden
Reglements zu beachten.
9. 100.
Der Gemeinderath kontrolirt die Verwaltung. Er ist daher berechtigt
und verpflichtet, sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwen-
dung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen, die Akten einzu-
sehen, die Richtigkeit der Ausführung der Gemeinde-Arbeiten zu untersuchen
u. s. w. Der Gemeinderath kann Behufs dieser Kontrole Ausschüsse aus sei-
ner Mitte ernennen.
F. 101.
Wenn der Gemeinderath glaubt, daß dem Vorsieher oder Bürgermeisier
Vernachlässigungen oder Pflichtverletzungen zur Last fallen, so ist dem Landrath
Anzeige davon zu machen, welcher die Sache zunächst im adminisirativen Wege
untersucht und darüber an die Regierung zur Verfügung berichtet.
Wenn aber der eine oder der andere Theil sich bei der Verfügung der
Regierung nicht beruhigen will, so sieht ihm frei, binnen vier Wochen, von
dem Eingange der Verfügung an gerechnet, entweder auf die Enrscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde oder in dazu geeigneten Fällen auf den Rechts-
weg zu provoziren. Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, ob ihre
Verfügung vorläufig in Vollzug gesetzt werden solß Ist auf Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde angetragen worden, und sind beide Theile mit
diesem Antrage einverstanden, so ist der Rechtsweg ausgeschlossen; die höhere
Verwalinysbehrde bleibt jedoch befugt, die Sache selbsi zum Rechtswege zu
verweisen.
Sollte ein Prozeß gegen den Vorstieher oder Bürgermeisier nöthig wer-
den, so hat die Regierung solchen auf den Antrag des Gemeinderaths einzu-
leiten und für die Gemeinde den vom Gemeinderath vorgeschlagenen Anwalt
zu bestellen, welcher Namens derselben den Prozeß zu führen hat.
. 102.
Urkunden, welche die Gemeinde verbinden sollen, müssen Namens dersel-
ben vom Bürgermeister und Vorsieher unterschrieben werden; die Beschlüsse des
Ge-