Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gemeinderaths und die Genehmigung der Staatsbehörden sind in den geeigne- 
ten Fallen der Urkunde in beglaubigter Form beizufügen G. 66.). 
Dritter Titel. 
Von den Bürgermeistereien. 
K. 103. 
Der Burgermeisier wird nach Vernehmung der gutachtlichen Vorschläge 
des Landraths von der Regierung ernannt, hedoch behalten Wir Uns vor, für 
diejenigen Bürgemeistereien, welche eine Stadt von mehr als 10,000 Einwoh- 
nern enthalten, den Bürgermeisier auf den Vorschlag der Regierung Allerhöchst- 
selbst zu ernennen, und demselben den Titel eines Ober-Bürgermeisters beizule- 
gen. Bei diesen Ernennungen soll auf angesehene Grundbesitzer in dem ür- 
germeistereibezirke und auf andere Personen, welche das Vertrauen der Einze- 
sessenen vorzugsweise genießen, sofern sie sonst für das Amt geeignet sind, be- 
sonders Rücksicht genommen werden. 
Für jede Bürgermeisterei sind von der Regierung in gleicher Weise zwei 
oder, wo es das Bedürfniß erfordert, mehrere Beigeordnete zu ernennen; das 
Amt derselben dauert sechs Jahre, nach deren Ablauf sie wieder ernannt wer- 
den können. Die Beigeordneten sind besiummt, einzelne Amtsgeschäfte, welche 
der Bürgermeister ihnen aufträgt, zu besorgen, und diesen in Verhinderungs- 
fällen und während der Erledigung des Amtes nach der unter ihnen von der 
Regierung fesizusetzenden Reihefolge zu vertreten. 
S. 104. 
Soweit zum Diensie der Bürgermeisierei Unterbeamte oder Diener erfor- 
derlich sind, werden diese von dem Landrath ernannt, nachdem der Bürgermei- 
ster und die Bürgermeisterei-Versammlung mit ihrer Erklaärung über die Wür- 
digkeit des Anzusiellenden gutachtlich gehdrt sind. Besieht die Bürgermeisterei 
nur aus einer Gemeinde, so verbleibt es bei den Bestimmungen des F. 78. 
Diese finden auch auf die Art und Weise der Anstellung der Unkerbeamten oder 
Diener der Bürgermeisierei Amvendung. « 
In Ansehung der Suspension, Entsetzung und unfreiwilligen Entlassung 
der Unterbeamten und Diener der Buͤrgermeisierei finden die in dieser Beziehung 
fuͤr die Unterbeamten der Gemeinden besiehenden Vorschriften ebenfalls An- 
wendung. Auch siehen dem Bürgermeister gegen diese Beamten die im F. 83. 
bestimmten Disziplinarbefugnisse zu. 
K. 105. 
DOer Landrath isi der nächsie Oiensivorgesetzte des Bürgermeisiers, und 
als solcher befuge, gegen denselben Ordnungsstrafen bis zu zehn Thalern 
zu verfügen und deren Vollsircckung zum Besten der Armenkasse anzuord- 
nen. Der Beschluß der Regierung über die unfreiwillige Entlassung eines 
Bürgermeisters aus dem Amte bedarf der Besiatigung des Ministers des In- 
(Nr. 2611.) 77 * nern
	        
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