Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nern. Hinsichtlich der unfreiwilligen Entlassung eines von Uns ernannten Ober- 
Bürgermeisters findet dasjenige Verfahren Amwendung, welches gegen unmit- 
telbar von Uns ernannte oder bestätigte Staatsbeamte vorgeschrieben ist (Gesetz 
vom 29. März 1844. J. 45.). 
S. 106. 
Wo die Einrichtung einer besonderen Bürgermeisterei-Kasse nöthig gefun- 
den wird, finden die im H. 79. gegebenen Vorschriften ebenfalls Amvendung, 
und bleibt es unter den dort bezeichneten Maaßgaben der Beschlußnahme der 
Bürgermeisterei-Versammlung üuberlassen, ob die Verwaltung der Kasse dem 
Elementarerheber der direkten Steuern oder dem Gemeinde-Erheber übertragen 
werden soll. 
. 107. 
Für jede Bürgermeisierei wird von der Bürgermeisierei-Versammlung ein 
Normal-Besoldungsetat aufgesiellt und von der Regierung genehmigt. Die 
Besoldungen, sowie die Entschädigungen für Dienstunkosien, müssen von der 
Bürgermeisterei aufgebracht werden. Die Besoldung des Bürgermeisiers und 
dessen Entschädigung für Diensiunkosten sollen zusammen 3 Sgr. auf den Kopf 
der Bevöolkerung nicht übersteigen. Neben diesem Einkommen, von welchem 
zwei Driktheile als Besoldung und ein Drittheil als Bürankosten angesehen 
werden, kann der Bürgermeister, wenn er zugleich Gemeindevorsteher isi (G. 74.), 
die im F. 75. gedachte Entschädigung beziehen. In Ansehung der Vergütung 
für Dienstreisen außerhalb der Bürgermeisterei, sowie der Gebühren und baaren 
Auslagen für Amtshandlungen des Bürgermeisters, sinden die Vorschriften des 
§. 75. Anwendung. Die Bürgermeisterei ist verpflichtet, ein angemessenes Ge- 
schäftslokal zu beschaffen. 
Den bei der Publikation dieses Gesetzes angestellten Bürgermeislern, 
welchen bereits ein höheres Diensieinkommen zugesicherk ist, soll dasselbe für die 
Dauer ihrer Diensizeit auch ferner verbleiben. 
K. 108. 
Der Bürgermeisier führt die Verwaltung der Kommunal-Angelegenheiten 
der Bürgermeisterei und isi hierbei die allein ausführende Behörde. Er hat, 
als die Polizeiobrigkeit des Bürgermeistereibezirks, in demselben die Polizeiver= 
waltung zu besorgen, sowie alle in Landesangelegenheiten vorkommende örtliche 
Geschäfte, soweit hierzu nicht besondere Behörden bestellt sind. Unter dieser 
Beschränkung ist er eben so berechtigk als verpflichtet, darauf zu sehen, daß 
überall die bestehenden Landesgesetze und Vorschriften gehörig beobachtet werden. 
In dieser Hinsicht sind ihm auch alle zu offentlichen Zwecken in dem 
Bürgermeistereibezirke bestehende Gemeindebehörden, imgleichen Korporationen 
und Stiftungen, jedoch unbeschadet der durch ihre Statuten oder besondere 
Gesetze begründeten Modifsikationen Folge zu leisten schuldig. 
Hinsichtlich der Funktionen der Bürgermeister und Beigcordneten als 
Jivilstandsbeamte, als Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und als Vertreter 
des öffentlichen Minisieriums bei den Polizeigerichten, sowie hinsichtlich der Be- 
fug-
	        
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