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nern. Hinsichtlich der unfreiwilligen Entlassung eines von Uns ernannten Ober-
Bürgermeisters findet dasjenige Verfahren Amwendung, welches gegen unmit-
telbar von Uns ernannte oder bestätigte Staatsbeamte vorgeschrieben ist (Gesetz
vom 29. März 1844. J. 45.).
S. 106.
Wo die Einrichtung einer besonderen Bürgermeisterei-Kasse nöthig gefun-
den wird, finden die im H. 79. gegebenen Vorschriften ebenfalls Amvendung,
und bleibt es unter den dort bezeichneten Maaßgaben der Beschlußnahme der
Bürgermeisterei-Versammlung üuberlassen, ob die Verwaltung der Kasse dem
Elementarerheber der direkten Steuern oder dem Gemeinde-Erheber übertragen
werden soll.
. 107.
Für jede Bürgermeisierei wird von der Bürgermeisierei-Versammlung ein
Normal-Besoldungsetat aufgesiellt und von der Regierung genehmigt. Die
Besoldungen, sowie die Entschädigungen für Dienstunkosien, müssen von der
Bürgermeisterei aufgebracht werden. Die Besoldung des Bürgermeisiers und
dessen Entschädigung für Diensiunkosten sollen zusammen 3 Sgr. auf den Kopf
der Bevöolkerung nicht übersteigen. Neben diesem Einkommen, von welchem
zwei Driktheile als Besoldung und ein Drittheil als Bürankosten angesehen
werden, kann der Bürgermeister, wenn er zugleich Gemeindevorsteher isi (G. 74.),
die im F. 75. gedachte Entschädigung beziehen. In Ansehung der Vergütung
für Dienstreisen außerhalb der Bürgermeisterei, sowie der Gebühren und baaren
Auslagen für Amtshandlungen des Bürgermeisters, sinden die Vorschriften des
§. 75. Anwendung. Die Bürgermeisterei ist verpflichtet, ein angemessenes Ge-
schäftslokal zu beschaffen.
Den bei der Publikation dieses Gesetzes angestellten Bürgermeislern,
welchen bereits ein höheres Diensieinkommen zugesicherk ist, soll dasselbe für die
Dauer ihrer Diensizeit auch ferner verbleiben.
K. 108.
Der Bürgermeisier führt die Verwaltung der Kommunal-Angelegenheiten
der Bürgermeisterei und isi hierbei die allein ausführende Behörde. Er hat,
als die Polizeiobrigkeit des Bürgermeistereibezirks, in demselben die Polizeiver=
waltung zu besorgen, sowie alle in Landesangelegenheiten vorkommende örtliche
Geschäfte, soweit hierzu nicht besondere Behörden bestellt sind. Unter dieser
Beschränkung ist er eben so berechtigk als verpflichtet, darauf zu sehen, daß
überall die bestehenden Landesgesetze und Vorschriften gehörig beobachtet werden.
In dieser Hinsicht sind ihm auch alle zu offentlichen Zwecken in dem
Bürgermeistereibezirke bestehende Gemeindebehörden, imgleichen Korporationen
und Stiftungen, jedoch unbeschadet der durch ihre Statuten oder besondere
Gesetze begründeten Modifsikationen Folge zu leisten schuldig.
Hinsichtlich der Funktionen der Bürgermeister und Beigcordneten als
Jivilstandsbeamte, als Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und als Vertreter
des öffentlichen Minisieriums bei den Polizeigerichten, sowie hinsichtlich der Be-
fug-