— 551 —
fugnisse der Bürgermeister, Polizeiverordnungen und Polizeistraf-Resolute zu er-
lassen, behält es in den verschiedenen Theilen der Provinz bei der bestehenden
Verfassung sein Bewenden.
S. 109.
Die Bürgermeisterei wird in ihren Kommunal-Angelegenheiten (F. 8.)
durch die Bürgermeisterei-Versammlung vertreten, auf die besondern Angelegen-
heiten der einzelnen Gemeinden sicht ihr aber, den Fall des F. 79. ausgenom-
men, keine Einwirkung zu.
S. 110.
Die Bürgermeisierei-Versammlung ist in denjenigen Bürgermeisereien,
welche nur aus einer Gemeinde besiehen, vom Gemeinderathe nicht verschieden;
in den übrigen Bürgermeistereien wird dieselbe gebildet:
1. aus den im F. 40. erwähnten meisibegüterten Grundeigenthümern;
2. aus den Vorstehern der zur Bürgermeisierei gehörigen Gemeinden, ver-
möge ihres Amtes; und
3. aus gewählten Abgeordneten.
Jede Gemeinde sendet einen Abgeordneten; sind aber die einzelnen Ge-
meinden von sehr ungleicher Größe, so tritt bei den stärker bevölkerten Gemein-
den eine Vermehrung der Abgeordneten ein, worüber der Ober-Präsident zu
bestimmen hat.
Die Bürgermeisierei-Versammlung muß aus wenigsiens zwölf Mitglie-
dern bestehen; zur Ergänzung dieser Zahl werden, wo es nöthig ist, nach Be-
slimmung des Ober-Prästdenten, aus den einzelnen Gemeinden, mit Rücksicht
auf deren Größe, mehrere Abgeordnete gesendet.
Die Abgeordneten werden vom Gemeinderath einer jeden Gemeinde aus
seiner Mitte gewählt und vom Landrath bestatigt. Sie bleiben so lange Mit-
glieder der Bürgermeisterei-Bersammlung, als sie Mitglieder des Gemeinderaths
sind. Ein Gemeindeverordneter, welcher in den Gemeinderath wieder gewählt
isi (G. 19.) wird jedoch dadurch noch nicht wieder Mitglied der Bürgermeisterei-
Versammlung.
Die Beigeordneten werden zu den Berathungen der Bürgermeisterei-
Versammlung eingeladen, haben jedoch in derselben kein Stimmrechr.
G. 111.
Die Vorschriften wegen der Rechte und Verhaltnisse des Gemeinderaths
und wegen der Befugnisse und Geschäftsverhältnisse des Bürgermeisters und
des Gemeinderaths und der Staatsbehörden (Tit. II. Abschnitt 1. Abtheil. 1.
und 3.) finden auf die Bürgermeisterei-Versammlung und auf die Behand-
Ling, der Kommunal-Angelegenheiten der Bürgermeisterei gleichmäßige An-
wendung.
S. 112.
Den Vorsitz in der Bürgermeisierei-Versammlung führt der Bürgermeisler
und bei dessen Verhinderung der siellvertretende Beigeordnete mit vollem Stimm-
(Nr. 2611.) rechte