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rechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Ist auch der
Stellvertreter verhindert, so hat der aͤlteste Gemeindevorsteher den Vorsitz zu
uͤbernehmen.
Um die zur Beschlußfaͤhigkeit der Versammlung erforderliche Anzahl von
Mitgliedern zu ergaͤnzen G. bi.) werden nöthigenfalls andere Mitglieder der-
jenigen Gemeinderäthe einberufen, deren Mitglieder fehlen. Die Reihenfolge
besiummt sich hierbei nach der Stimmenmehrhei, welche die Mitglieder bei der
Wahl erhalten haben.
K. 113.
Das Verhältniß, in welchem die einzelnen Gemeinden zu den gemein-
schaftlichen Bedürfnissen der Bürgermeisterei beizutragen haben, wird durch die
Regierung nach Vernehmung der Bürgermeisterei-Versammlung fesigesetzt.
Wenn die Abgcordneten einzelner Gemeinden diese durch die Erklärung der
Bürgermeisterei-Versammlung für benachtheiligt halten, so sieht ihnen frei, ihren
besonderen Antrag der Regierung mit vorzulegen. Die Beiträge, welche von
den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder,
sondern auf die Gemeinden und in diesen nach deren Verfassung auf die Ein-
zelnen vertheilt werden. Die Vertheilung auf die Gemeinden geschiehr, wenn
nicht besondere Verhältnisse ein Anderes nothwendig machen, z. B. wenn die
Gemeinden ein ungleiches Interesse bei einer Ausgabe haben, nach Maaßgabe
der Staatssteuern (G. 23. 87. 98.).
Vierter Titel.
Von der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung.
G. 111.
Die Oberaufsicht des Staats über die Bürgermeistereien und Gemeinden
wird durch die Regierungen und Landräthe ausgeubt. Diese Behörden sind
berechtigt und verpflichtet:
a) darüber, ob in jeder Buͤrgermeisterei und in jeder Gemeinde die
Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und nach dem gegenwärtigen
Gesetze insbesondere eingerichtet sei, Ueberzeugung zu verschaffen, zu
diesem Zwecke auch die Etats und Rechmugen einzufordern und die
dabei wahrgenommenen Mängel zu rügen;
b) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschrie-
benen Gange bleibe und alle Stbrungen beseicigt werden;
J) die Beschwerden Einzelner über die Verletzung der ihnen als Mitglieder
uliehenden. Rechte zu untersuchen und zu entscheiden;
(I) die Bürgermeisiereien und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Pflichten an-
zuhalten, und
e) in den Fällen zu entscheiden, welche in der gegenwärtigen Ordnung
dahin gewiesen sind.
S. 115.