S. 115.
Wegen des Verfahrens bei Ausübung dieses Aufsichtsrechts G. 114.)
finden folgende nähere Besiimmungen Statt:
1) In denjenigen Angelegenheiten, welche durch gegemwärtige Ordnung
ausdrücklich zur Entscheidung der Regierung gewiesen sind, verfügt die-
selbe unmittelbar auf den Bericht des Landraths.
In denjenigen Angelegenheiten, welche das Gesetz den Landräthen beson-
ders überweist, handeln diese als selbsisiändige Behörden.
3) In allen übrigen Fällen wird die der Regierung zustehende Aufsicht auf
die Bürgermeisierei= und Gemeindeangelegenheiten durch die Landräthe,
als besiändige Kommissarien der Regierung, ausgenbt, sofern diese nicht
für nöthig sindet, die Sache zu ihrer unmiktelbaren Einwirkung und Ent-
scheidung zu ziehen.
Wo nicht eine Ausnahme dieser Art eintritt, isi in den Angelegenheiten
der Bürgermeistereien und Gemeinden an den Landrath zu berichlen, welcher
in den Fällen zt 1. die Sache der Regierung zur Verfügung vorträgt, in
denen zu 2. selbst entscheidet, und in denen zu 3. nach Maaßgabe der be-
stehenden und künftig zu erlassenden reglementarischen Bestimmungen entweder
selbst verfügt, oder die Entscheidung der Regierung einholt.
S. 116.
In denjenigen Städten, welche der Aufsicht des Landraths bisher nicht
unterworfen waren, bleibt dieses Verhältniß ferner besiehen. Alle Funktionen,
welche das gegenwärtige Gesetz den Landräthen zuweist, werden in Bezug auf
jene Städte unmittelbar von der Regierung ausgeübt.
S. 117.
Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters bleibt der Rekurs an den
Landrath, gegen die Entscheidung des Landraths der Rekurs an die Regierung,
und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Ober-Präsidenten
vorbehalten. Der Rekurs muß in allen Instanzen binnen einer Präklusivfrift
von sechs Wochen, vom Enmpfang der Verfügung, gegen welche Rekurs er-
griffen werden soll, an gerechnet, bei der Behörde eingelegt werden, gegen deren
Verfügung Beschwerde erhoben wird. Die Rechtfertigung des Rekurses kann
auch an die vorgesetzte Behörde eingereicht werden. Hinsschtlich der Zulässig-
keit des Rechtsweges in den dazu geeigneten Fällen wird durch die gegenwär=
tige Ordnung an den bestehenden Gesetzen nichts geändert.
S. 118.
In Gemeinden, welche zu den Gebieten der vormals unmittelbaren
deutschen Reichsstände und der un §. 5. bezeichneten Standesherren gehören,
bleibt diesen die Ausübung der Regierungsrechte durch ihre Behörden nach
Maaßgabe der Instruktion vom 30. Mai 1820. und der abgeschlossenen beson-
deren Rezesse vorbehalten.
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(Nr. 2011.) g. 119.