Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Statut der Potsdam-Magdeburger Eisenbahn= 
Gesellschaft. 
Ur. dem Namen 
„der Potödam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft“ 
ist eine Aktiengesellschaft zu dem Zwecke zusammengetreten, eine Eisenbahn von 
Potsdam über Brandenburg, Genthin und Burg nach Magdeburg, welche 
die Berlin-Potsdamer Eisenbahn mit den bei Magdeburg ausmündenden 
Bahnen verbinden soll, zu erbauen und zum Transport von Personen, Waaren 
und andern Gegensiänden für gemeinschaftliche Rechnung zu benutzen. Die 
Gesellschaft behält sich vor, bei einer Vereinigung ihrer Bahn mit der Berlin- 
Potsdamer, den Namen einer Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesell- 
schaft anzunehmen. Die Bedingungen, unter welchen ihr Unternehmen aus- 
geführt werden soll, sind nachstehend festgesetzt und bilden das von den Gesell- 
schaftsmitgliedern vereinbarte Statuk. 
Erster Abschnitt. 
Fonds der Gesellschaft, allgemeine Rechte und Pflichten ihrer 
Mitglieder. 
g. 1. 
Zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft ist nach einem gemachten 
Ueberschlage ein Kapital von Vier Millionen Thalern Preußisch Kuram er- 
forderlich, welches durch Vierzig Tausend Aktien, jede zu Einhundert Thalern 
Preußisch Kurant zusammengebracht werden soll. 
9. 2. 
Die Ausfertigung der Aktien bleibt bis zur Einzahlung des ganzen 
Nennwerths ausgesetzt. Bis zur Einzahlung von Vierzig Prozent wird über 
die Zahlungen jedes Aktionairs auf einem Bogen quitlirt. Nach erfolgter 
Einzahlung von vierzig Prozent wird für jede Aktie ein mit dem Namen des 
Zeichners versehener Quittungsbogen ausgegeben und darauf über den Empfang 
der Theilzahlungen quiktirt. 
g. 3. 
Die Einzahlungen geschehen entweder in Raten von Zehn Thalern auf 
jede Aktie in den vom Direktorio zu bestimmenden und mindestens vier Wochen 
vor der jedesmaligen Verfallzeit bekannt zu machenden Fristen, oder auch auf 
einmal, nach Wahl des Aktionairs, an die Gesellschaftskasse oder die besonders 
namhaft zu machenden Agenten der Gesellschaft. Im Falle der vollen Ein- 
(Nr. 2612.) 1 zahlung
	        
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