Statut der Potsdam-Magdeburger Eisenbahn=
Gesellschaft.
Ur. dem Namen
„der Potödam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft“
ist eine Aktiengesellschaft zu dem Zwecke zusammengetreten, eine Eisenbahn von
Potsdam über Brandenburg, Genthin und Burg nach Magdeburg, welche
die Berlin-Potsdamer Eisenbahn mit den bei Magdeburg ausmündenden
Bahnen verbinden soll, zu erbauen und zum Transport von Personen, Waaren
und andern Gegensiänden für gemeinschaftliche Rechnung zu benutzen. Die
Gesellschaft behält sich vor, bei einer Vereinigung ihrer Bahn mit der Berlin-
Potsdamer, den Namen einer Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesell-
schaft anzunehmen. Die Bedingungen, unter welchen ihr Unternehmen aus-
geführt werden soll, sind nachstehend festgesetzt und bilden das von den Gesell-
schaftsmitgliedern vereinbarte Statuk.
Erster Abschnitt.
Fonds der Gesellschaft, allgemeine Rechte und Pflichten ihrer
Mitglieder.
g. 1.
Zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft ist nach einem gemachten
Ueberschlage ein Kapital von Vier Millionen Thalern Preußisch Kuram er-
forderlich, welches durch Vierzig Tausend Aktien, jede zu Einhundert Thalern
Preußisch Kurant zusammengebracht werden soll.
9. 2.
Die Ausfertigung der Aktien bleibt bis zur Einzahlung des ganzen
Nennwerths ausgesetzt. Bis zur Einzahlung von Vierzig Prozent wird über
die Zahlungen jedes Aktionairs auf einem Bogen quitlirt. Nach erfolgter
Einzahlung von vierzig Prozent wird für jede Aktie ein mit dem Namen des
Zeichners versehener Quittungsbogen ausgegeben und darauf über den Empfang
der Theilzahlungen quiktirt.
g. 3.
Die Einzahlungen geschehen entweder in Raten von Zehn Thalern auf
jede Aktie in den vom Direktorio zu bestimmenden und mindestens vier Wochen
vor der jedesmaligen Verfallzeit bekannt zu machenden Fristen, oder auch auf
einmal, nach Wahl des Aktionairs, an die Gesellschaftskasse oder die besonders
namhaft zu machenden Agenten der Gesellschaft. Im Falle der vollen Ein-
(Nr. 2612.) 1 zahlung