Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ahlung wird dem Abtionair eine Originalaktie mit einer für die Dauer der 
Bonzen ausreichenden Anzahl Zinskupons CG. 8.) ausgehändigt. 
g. 4. 
Die Annahme des ganzen Kapitals erfolgt nur bei der ersien und zwei- 
ten Einzahlung, später kann nur die ausgeschriebene Rate eingezahlt werden. 
K. 5. 
Wenn auf eine Aktie eine der ausgeschriebenen Theilzahlungen zur Ver- 
fallzeit nicht eingegangen ist, so wird der Eigenthümer derselben, unbeschadet 
der Rechte der Gesellschaft an die ersten Zeichner (V. 2. Nr. Z. des Gesetzes 
vom 3. November 1838.) vom Direktorio öffentlich aufgefordert, die ausge- 
bliebene Zahlung und außerdem eine Konventionalstrafe von Zwei Thalern 
Preußisch Kurant, spätesiens sechs Wochen nach dem ersien Verfalltage, an 
die Gesellschaftskasse zu entrichten. Wer dieser Aufforderung nicht vollständig 
und pünktlich Genuge leistet, verliert dadurch sein Anrecht auf die betreffende 
Aktie und büßt die auf dieselbe geleisteten früheren Zahlungen ein. Der dar- 
über ausgegebene Quittungsbogen wird demgemäß vom Direktorio durch eine 
öffentliche Bekanntmachung für null und nichtig erklärt. Zugleich wird anstatt 
dieser erloschenen Aktie eine andere Aktie unter einer neuen Nummer vom Di- 
rektorio kreirt, für dieselbe ein mit ihrer Nummer versehener neuer Quittungs= 
bogen ausgefertigt und bestmöglichst zu Gunstien der Gesellschaftskasse verkauft. 
S. 6. 
Nach Einzahlung. von vierzig Prozent kann das Anrecht auf eine Akltie 
auch vor Ausfertigung des Aktiendokuments an Dritte übertragen werden. Eine 
solche Uebertragung wird vom Direktorio nur dann beachtet, wenn sic aus dem 
Quittungsbogen ersichtlich ist. 
9. 7. 
Wer daher vor erfolgter Aushändigung einer Aktie sein Anrecht auf die- 
selbe nachweisen will, hat den darüber ausgegebenen Quittungsbogen zu pro- 
duziren und außerdem, wenn er nicht der darin benannte erste Erwerber der 
Aktie ist, durch eine oder mehrere Zessionen oder andere rechtsverbindliche Ur- 
kunden, die auf dem Quittungsbogen selbst geschrieben oder demselben annektirt 
sein müssen, darzuthun, daß das Anrecht auf die Aktie auf ihn übergegangen 
ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Echrheit der ihr 
solchergestalt produzirten Zessionen zu prüfen. 
g. 8. 
Saͤmmtliche Einschuͤsse der Aktionaire werden bis zur erfolgten Einzah- 
lung des Nominalbetrages der ganzen Aktien, respektive bis zum Ende des- 
jenigen Jahres, in welchem die Bahn ihrer ganzen Ausdehnung nach in Be- 
trieb gesetzt werden wird, mit jährlich vier Prozent verzinset. Die Zinsen jeder 
Theilzahlung werden von dem ersten Tage des auf den Verfalltag zunachst 
folgenden Monats ab gerechnet. 6St“
	        
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