Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 19. 
An den Generalversammlungen koͤnnen nur solche Aktionaire Theil neh- 
men, die zehn oder mehr Aktien besitzen. Der Besitz von je zehn Aktien giebt eine 
Stimme. Niemand kann mehr als zwanzig Stimmen fuͤr seine Person abgeben. 
Jeder stimmfaͤhige Aktionair kann durch einen andern, von ihm mit 
schriftlicher Vollmacht versehenen stimmfaͤhigen Aktionair vertreten lassen. Es 
darf jedoch Niemand in der Eigenschaft als Bevollmaͤchtigter mehr als zwanzig 
Stimmen abgeben. Handlungshaͤnser koͤnnen durch ihre Prokurakräger vertre- 
ten werden, auch wenn letztere nicht selbst Aktionaire sind. Moralische Per- 
sonen, Ehefrauen, Minderjährige und sonsi bevormundete Personen werden durch 
ihre gesetzlichen Vemreter repräsentirt, auch wenn diese nicht Aktionaire sind, 
oder Bevollmächtigte dieser Vertreter aus der Zahl der Aktionaire. 
Die verfassungsmäßigen Beschlüsse der General-Versammlungen haben 
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden für alle Aktionaire verbind- 
liche Kraft. 
5. 20. 
Die stimmfähigen Aktionaire werden zur Generalversammlung durch eine 
vom Vorsitzenden des Ausschusses mindestens Drei Wochen vor dem Termine 
zu erlassende öffentliche Bekanntmachung eingeladen, die eine kurze Angabe der 
zum Vortrage in der Versammlung bestimmten wichtigeren Gegenstände ent- 
halten muß. 
½ 
Jeder Aktionair, der an einer Generalversammlung Theil nehmen will, 
hat sich an den dazu jedesmal besonders zu bestimmenden Tagen bei den von 
dem Direktorio zu besiimmenden Beamten oder Bevollmächtigten der Gesell- 
schaft als Inhaber von zehn oder mehr Aktien zu legitimiren und erhält hier- 
auf eine Eintrittskarte, auf welcher die Anzahl der ihm gebührenden Stimmen 
vermerkt ist. Die Direktion ist verpflichtet, über die Anmeldungen zu jeder 
Generalversammlung durch eins ihrer Mitglieder und einen ihrer Beamten ein 
Protokoll führen zu lassen, worin diese pflichtmäßig versichern, wie die Legiti- 
mation der sich meldenden Aktienbesitzer geführt sei und worin die Nummern 
verzeichnet sind, über deren Bestitz sie sich ausgewiesen haben. 
Dieses Protokoll isi in der Generalversammlung auszulegen. 
g. 22. 
Die Generalversammlungen werden von dem Vorsitzenden des Aus- 
schusses oder dessen Stellvertreter geleitet. Ueber ihre Verhandlungen und 
Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen und außer von dem Protokoll= 
führer, von dem Vorsitzenden des Ausschusses und von drei Aktionairen, welche 
letztere weder zum Ausschusse, noch zum Dircktorium, noch zu den Gesellschafts- 
Beamten gehören dürfen, durch Unterschrift vollzogen. Die Auswahl des Pro- 
tokollführers und der gedachten drei Aktionaire bleibt dem Vorsitzenden des 
Ausschusses überlassen. 
(Fr. 2612.) Wenn
	        
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