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bringen waren, weil es an einem, zur Beschlußnahme in derselben Versamm-
lung geeigneten Antrage fehlte.
g. 25.
Das Direktorium wird von allen Gegenständen, die in einer General=
Versammlung zum Vortrage kommen, mindestens fünf Tage vorher durch den
Vorsitzenden des Ausschusses vollständig in Kenntniß gesetzt.
*)
In den Fällen des §. 23. entscheidet in der Regel die absolute Stim-
menmehrheit der Anwesenden, und im Falle einer Stimmengleichheit, die
Stimme des Vorrsitzenden.
Davon findet jedoch
a) bei der Wahl der Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter die im
§. 23. Nr. 1. besiimmte Ausnahme, und
b) im Falle des §. 23. Nr. 6. die Abweichung Statt, daß die Auflösung
der Gesellschaft nur durch zwei Drittheile der anwesenden Stimmen be-
schlossen werden kann, welche zugleich zwei Drittheile sämmtlicher aus-
gegebenen Aktien repräsentiren müssen.
Jedoch kann in einer zweiten deshalb berufenen Generalversammlung
durch einen Beschluß von del- der erschienenen Aktionaire die Auflö=
viertel
sung der Gesellschaft beschlossen werden.
Uebrigens bleibt es dem Vorsitzenden überlassen, das bei Abstimmungen
zu beobachtende Verfahren fesizusetzen.
B. Aus sch uß.
g. 27.
Der Ausschuß besteht aus achtzehn Aktionairen, von denen e- in
Berlin, Potsdam oder einer andern, von der Bahn berührten Stadt wohnen
müssen und die Magistrate zu Potsdam, Brandenburg, Burg und Magdeburg
haben die Befugniß, ein Jeder ein Ausschußmitglied aus der Zahl der Magi-
stratsglieder zu ernennen.
Diese zwei und zwanzig Ausschußmitglieder wählen aus den achtzehn
von der Generalversammlung erwählten Ausschußmitgliedern unter Beobachtung
der im 9. 16. enthaltenen Vorschriften drei ordentliche und drei stellvertretende
Mitglieder des Direktorii, von denen mindesiens drei Mitglieder, mit Einschluß
eines ordentlichen Mitgliedes, am Orte der Direktion wohnen müssen.
K. 28.
Zur Vertretung der Ausschußmitglieder in Behinderungsfällen oder bei
deren Abgange werden sechs Stellvertreter, welche sämmtlich in den von der
Bahn berührten Orten oder Berlin ihren Wohnsitz haben müssen, gewählt,
welche nach der Reihenfolge der Wahl eintreten. Auch hat jeder Magistrat
für das von ihm gewählte Ausschußmitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
Jahrgang 1845. (Nr. 2612.) 79 §. 2