Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 28. 
Die von der Generalversammlung zu bestimmenden Ausschußmitglieder 
und deren Stellvertreter werden auf drei Jahre gewaͤhlt. Je nach Ablauf 
dieser drei Jahre waͤhlen die saͤmmtlichen Ausschußmitglieder (mit Einschluß 
der Vertreter der Stadtgemeinden) sechs von den achtzeh durch Beschluß der 
Generalversammlung in den Ausschuß gelangten Mitgliedern, welche für die 
nächsten drei Jahre ordentliche Mitglieder des Ausschusses bleiben. Alle übri- 
gen scheiden aus, es werden statt ihrer andere von der Generalversammlung 
gewahlt, doch sind die ausscheidenden wieder wählbar. 
G. 30. 
Zu Ausschußmitgliedern können nicht erwählt werden: 
a) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhälktnissen stehen. 
Kein Mitglied des Ausschusses, respektive der Direktion, darf mit der 
Gesellschaft Kauf= und Lieferungsverträge schließen; 
b) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder mit ihren Gläubigern 
akkordirt haben, so lange sie nicht die erfolgte vollständige Befriedigung 
derselben nachweisen; 
) Gesellschaftsbeamte. 
g. 31. 
Wenn eines der vorstehend erwähnten Hindernisse (F. 30.) erst nach er- 
folgter Wahl eintritt, so ist das betreffende Ausschußmitglied verbunden, aus 
dem Ausschusse sofort auszuscheiden. Im Weigerungsfalle kann es durch einen, 
ohne seine Zuziehung gefaßten Beschluß des Ausschusses bis zur nächsten Ge- 
neralversammlung suspendirt und von letzterer removirt werden. 
g. 32. 
Jedes Mitglied des Ausschusses (mit Ausschluß des Magistratsdeputir- 
ten) hat, um sich als stimmfaͤhiger Aktionair auszuweisen, bei Antritt seines 
Amtes zehn Aktien und bis zur Ausgabe der Aktiendokumente zehn ihm zuge- 
hörige Quittungsbogen bei der Gesellschaftskasse zu deponiren, welche ihm nach 
seinem Austritte aus dem Ausschusse zurückgegeben werden. 
§. 33. 
Der Ausschuß wählt alljährlich einen Vorsitzenden und für denselben 
einen Stellvertreter. 
* 
Der Ausschuß erhält durch seine Wahl die Vollmacht, die Gesellschaft 
nach Maaßgabe des Statuts vollsiändig zu vertreten und mit Ausnahme der 
den Generalversammlungen der Aktionaire vorbehaltenen Falle G. 23.) in 
allen Angelegenheiten verbindende Beschlüsse für die Gesellschaft zu fassen. 
g. 35. 
Insbesondere hat der Ausschuß 
1) die
	        
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