Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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1) die Direktoren auf die F. 27. bestimmte Weise zu wählen, auch sie, 
wie die übrigen Ausschußmitglieder, nach Befinden aus ihren Stellen zu 
entfernen G. 31.). Ueber jede Wahlverhandlung des Ausschusses, sei 
es, daß die Wahl 
a) der nach §V. 29. zu bestimmenden Mitglieder des Ausschusses, welche 
nach Ablauf der dreijä4hrigen Wahlperiode in ihren Stellen verblei- 
ben sollen oder 
b) des Vorsitzenden des Ausschusses und seines Stellvertreters G. 33.) 
oder 
c) der Direktoren und ihrer Stellvertreter (F. 35. Nr. 1.) 
betrifft, ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen; 
2) die erforderlichen, vom Direktorio zu entwerfenden Verwaltungsetats 
festzusetzen und 
3) die Wahl des Rendanten und des ersten Betriebsbeamten nach vorgaͤn- 
iger Pruͤfung der Qualifikation derselben zu bestaͤtigen. Ferner ist die 
enehmigung des Ausschusses noͤthig: 
4) zur Feststellung des Bauplans und zu wesentlichen Abweichungen von 
der genehmigten Bahnlinie und dem Bauplane selbst; 
5) zur Anlage eines zweiten Bahngeleises 
6) zur Festsetzung des Tarifs der Bahngelder und der fuͤr den Transport 
von Personen oder Sachen zu entrichtenden Saͤtze; 
7) zu den mit den betreffenden Postverwaltungs-Behoͤrden etwa abzuschlie- 
ßenden Vertraͤgen; 
8) zur Uebernahme des Transportbetriebes auf anderen Eisenbahnen fuͤr 
Rechnung der Gesellschaft und zur Abschließung diesfälliger Verträge 
mit anderen Eisenbahngesellschaften, sofern die Königliche Regierung hier- 
über keine Bestimmungen trifft (F. 61.); 
9) zu jeder Verwendung, wodurch der Reservefonds angegriffen oder ver- 
mindert wird. 
g. 36. 
Ein Hauptgeschaͤft des Ausschusses ist die Kontrolle der Verwaltung. 
Er kann deshalb jeder Zeit Einsicht in die Buͤcher, Akten und Korresponden- 
zen des Direktorii verlangen. Auch muß ihm dasselbe alle drei Monate einen 
Geschäftsbericht erstatten und außerdem auf Erfordern über jeden Verwal- 
tungsgegenstand die nöthige Nachweisung und Auskunft ertheilen. 
F. 37. 
Der Ausschuß wird zur besiändigen Kontrollirung und Revision der 
Bücher des Oirektorii einen besondern, angemessen remunerirten Revisor be- 
stellen, welcher zugleich die Büreangeschäfte des Ausschusses besorgen und in 
den Konferenzen desselben das Protokoll führen muß. 
*-i. 
Die Jahresberechnungen des Direktorü werden vom Ausschusse gepruft, 
79 * monirt 
(Nr. 2612.)
	        
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