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monirt und nach Erledigung der Einwendungen dechargirt. Entstehen dabei
Differenzen zwischen dem Ausschusse und dem Direktorio, so sind dieselben zu-
vörderst der nächsten Generalversammlung der Aktionaire zur Beschlußnahme
vorzulegen. Regreßansprüche gegen die Mitglieder des Direktorü können jedoch
nur im gewöhnlichen Rechtswege geltend gemacht werden.
g. 39.
Der Ausschuß versammelt sich, so oft er vom Vorsitzenden oder in Be-
hinderungsfällen von dessen Stellvertreter einberufen wird. Dies muß allemal
geschehen, wenn mindestens drei Ausschußmitglieder darauf antragen.
S. 40.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ladet die Ausschußmitglieder
schriftlich zu den Versammlungen ein und bezeichnet dabei die zur Berathung
bestimmten wichtigern Gegenstände. Wer zu erscheinen behindert ist, muß den
ihm zunächst woßnenden Stellvertreter (V. 28.), oder den Vorsitzenden davon
benachrichtigen, und jener Stellvertreter oder der dazu vom Vorsitzenden Ein-
* ist dann berechtigt und verpflichtet, an der Versammlung Theil zu
nehmen.
S. 41.
Die Beschlüsse des Ausschusses sind nur dann gültig, wenn mindestens
eilf stimmberechtigte Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreters, anwesend waren.
g. 42.
Die Beschluͤsse des Ausschusses werden durch absolute Stimmenmehrheit
der Anwesenden gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
g. 43.
Auch zu den, dem Ausschusse obliegenden Wahlen ist absolute Stim-
menmehrheit erforderlich. Ergiebt sich dieselbe nicht sogleich bei der ersten Ab-
stimmung, so sind diejenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen
haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wenn bei der ersten Abstimmung
die meisien Stimmen auf mehr als zwei Personen gefallen sind, so kommen
dieselben alle auf die engere Wahl. Bei jeder engeren Wahl har, wenn nicht
eine ungerade Zahl von Ausschußmitgliedern anwesend ist, der Vorsitzende zwei
Stimmen abzugeben. Bei allen dem Ausschusse obliegenden Wahlen, sowie
bei Beschlußrahmr über die Entfernung von Oirektoren, respektive Ausschuß-
Mitgliedern (F. 31.), triltt geheime Absiummung ein. Im Uebrigen hängt das
bei den Abstimmungen des Ausschusses zu beobachtende Verfahren von dem
Ermessen des Vorsitzenden ab.
C. 44.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird Fuisee
ofort