Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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sofort in der Versammlung oder unmittelbar nach Berndigung derselben ein 
Protokoll aufgenommen, vor Emlassung, der Ausschußmitglieder verlesen und 
1un den Vorsitzenden und mindestens brei andern Ausschußmitgliedern unter- 
schrieben. 
C. Direktorium. 
*#x 
Das Oirektorium besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden 
Mitgliedern. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des 
Direbtorii mit berathender Stimme Theil. Im Falle ordentliche ODirektions-= 
Mitglieder verhindert sind, üben die stellvertretenden Mitglieder das Stimmrecht 
nach der Reihenfolge aus, in welcher sie, nach der Anzahl der erhaltenen 
Stimmen in das Direktorium gewählt sind. 
S. 40. 
Die Mitglieder des Oirektorii werden vom Ausschusse und aus der Zahl 
seiner, durch die Generalversammlung berufenen Mitglieder auf drei Jahre 
gewählt (§F. 27.). Die ordentlichen Mitgleeder des Direktori# können an den 
Sitzungen des Ausschusses mit berathender Stimme Theil nehmen, in sofern 
nicht sie personlich betreffende Fragen oder Gegenstände ihrer Verantwortlichkeit 
zum Vortrage kommen. Die stellvertretenden Mitglieder des Oirektorii behalten 
ihre entscheidende Stimme im Ausschusse. Ebenso ist der Vorsitzende des 
Ausschusses berechtigt, an den Sitzungen des Direktorii mit berathender Stimme 
Theil zu nehmen. 
G. 47. 
Der Ausschuß wählt jährlich den Vorsitzenden des Direktorii. 
* 
Das Direktorium ist die ausführende Behörde der Gesellschaft. Es ist 
als solche berufen, alle Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maaßgabe des 
Statuts zu verwalten. Insbesondere hat es die derselben gehörigen Gelder 
einzunehmen, aufzubewahren und darüber zum Besten der Gesellschaft zu ver- 
fügen. 
Müßige Kassenbestände kann es auch durch Ausleihen gegen hinreichende 
Pandsicherheit, durch Ankauf von Bahnaktien, sobald dieselben ausgegeben sind 
CG. 12.) oder bei der Bank zinsbar belegen. Der Ausschuß entwirft ein Regle- 
ment und kontrollirt dessen Pefolgung, wonach das Oirektorium bei zinsbarer 
Belegung der Kassenbesiände zu verfahren hat. 
Es hat ferner die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen 
Grundsiücke im Namen der Gesellschaft zu erwerben und für die Erbauung der 
Eisenbahn nach dem vom Ausschusse genehmigten Mane, sowie für die Errich- 
tung, Anschaffung und Unterhaltung aller dazu nöthigen Gebäude, Utensilien 
und Werkstärten, imgleichen für den Transportbetrieb auf der Bahn zu Lergen. 
(Nr. 2612.) 49
	        
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