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K. 54.
Der Vorsitzende ist befugt, Beschlüsse des Direkkori#, die er nicht für
zweckmäßig hält, auf seine Verantwortlichkeit zu suspendiren. Er muß jedoch
alle solche Fälle unverzüglich dem Ausschusse zur Entscheidung vorlegen.
K. 55.
Der Vorsitzende ist befugt, diejenigen Sachen, die nach seinem pflicht-
mäßigen Ermessen zweifellos sind und deshalb eines kollegialischen Beschlusses
nicht bedürfen, allein und ohne Zuziehung der übrigen Direktoren zu erledigen
oder durch die Gesellschaftsbeamten erledigen zu lassen. Dasselbe gilt von allen
Sachen, die ohne Nachtheil für die Verwaltung nicht bis zu einer Zusammen-
kunft des Oirektorii aufgeschoben werden dürfen. In Fäallen der letzteren Art
ist jedoch das Oirektorium nachträglich von der getroffenen Verfügung in Kennt-
niß zu setzen, und kann es dieselbe sodann abändern.
G. 56.
Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktorii werden von dem Vor-
sitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
g. 57.
Die Direktoren sind der Gesellschaft nur für solche Beschlüsse und Hand-
lungen, welche dem Statut zuwiderlaufen, so wie für bösen Willen oder grobe
Nachlässigkeit, verantwortlich. In einem solchen Falle haften alle Dircktoren,
die an dem Beschlusse oder der Handlung Theil genommen und nicht ihren
Widerspruch ausdrücklich erklärt haben, solidarisch. Für eigenmächtige Hand-
lungen eines einzelnen Direktors haftet dieser allein.
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Die Mitglieder des Ausschusses und Oirektorii versehen ihre Funktionen
in der Regel unentgeltlich und haben für die Abwartung der Sitzungen nur
im Falle einer Reise Diäten und Reisekosten zu liquidiren. Jedes Ausschuß-
und Direktionsmitglied, welchem laufende Geschafte außer der Theilnahme an
den Sitzungen zugetheilt werden, hat jedoch Anspruch auf eine diesen Geschäf-
ten angemessene ftrirte Remuneration. Der Ausschuß bestimmt deren Höbe und
unterwirft sie jährlich einer Revision, sofern sie nicht ausdrücklich auf eine
längere Zeit ausgesetzt ist.
S. 59.
Das Oirektorium hat die zur Ausführung seiner Beschlüsse erforderlichen
Gesellschaftsbeamten nach Maaßgabe und innerhalb der Gränzen des vom
Ausschusse festgesetzten Etats anzustiellen, mit Instruktion zu versehen und dem
Befinden nach wieder zu entlassen.
Es ist bei der Wahl derselben der Regel nach nicht beschränkt. Nur
zu der Wahl
(Tr. 2612.) a) des