Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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K. 54. 
Der Vorsitzende ist befugt, Beschlüsse des Direkkori#, die er nicht für 
zweckmäßig hält, auf seine Verantwortlichkeit zu suspendiren. Er muß jedoch 
alle solche Fälle unverzüglich dem Ausschusse zur Entscheidung vorlegen. 
K. 55. 
Der Vorsitzende ist befugt, diejenigen Sachen, die nach seinem pflicht- 
mäßigen Ermessen zweifellos sind und deshalb eines kollegialischen Beschlusses 
nicht bedürfen, allein und ohne Zuziehung der übrigen Direktoren zu erledigen 
oder durch die Gesellschaftsbeamten erledigen zu lassen. Dasselbe gilt von allen 
Sachen, die ohne Nachtheil für die Verwaltung nicht bis zu einer Zusammen- 
kunft des Oirektorii aufgeschoben werden dürfen. In Fäallen der letzteren Art 
ist jedoch das Oirektorium nachträglich von der getroffenen Verfügung in Kennt- 
niß zu setzen, und kann es dieselbe sodann abändern. 
G. 56. 
Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktorii werden von dem Vor- 
sitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 
g. 57. 
Die Direktoren sind der Gesellschaft nur für solche Beschlüsse und Hand- 
lungen, welche dem Statut zuwiderlaufen, so wie für bösen Willen oder grobe 
Nachlässigkeit, verantwortlich. In einem solchen Falle haften alle Dircktoren, 
die an dem Beschlusse oder der Handlung Theil genommen und nicht ihren 
Widerspruch ausdrücklich erklärt haben, solidarisch. Für eigenmächtige Hand- 
lungen eines einzelnen Direktors haftet dieser allein. 
* 
Die Mitglieder des Ausschusses und Oirektorii versehen ihre Funktionen 
in der Regel unentgeltlich und haben für die Abwartung der Sitzungen nur 
im Falle einer Reise Diäten und Reisekosten zu liquidiren. Jedes Ausschuß- 
und Direktionsmitglied, welchem laufende Geschafte außer der Theilnahme an 
den Sitzungen zugetheilt werden, hat jedoch Anspruch auf eine diesen Geschäf- 
ten angemessene ftrirte Remuneration. Der Ausschuß bestimmt deren Höbe und 
unterwirft sie jährlich einer Revision, sofern sie nicht ausdrücklich auf eine 
längere Zeit ausgesetzt ist. 
S. 59. 
Das Oirektorium hat die zur Ausführung seiner Beschlüsse erforderlichen 
Gesellschaftsbeamten nach Maaßgabe und innerhalb der Gränzen des vom 
Ausschusse festgesetzten Etats anzustiellen, mit Instruktion zu versehen und dem 
Befinden nach wieder zu entlassen. 
Es ist bei der Wahl derselben der Regel nach nicht beschränkt. Nur 
zu der Wahl 
(Tr. 2612.) a) des
	        
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