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c) Die Gesellschaft darf weder Prioritaͤtsaktien kreiren, noch neue Darlehne
aufnehmen, es sei denn, daß fuͤr die jetzt zu emittirenden Obligationen
das Borzugsrecht ausdruͤcklich stipulirt werde, oder daß das Anlehen zur
Errichtung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Potsdam-Magdeburger
und der Berlin= Hamburger Eisenbahn erforderlich werden sollte, in
welchem Falle einem solchen auf die Zweigbahn aufzunehmenden Anlehen
zum Belaufe von 1,500,000 Thalern ein Hypothekrecht mit gleichen Vor-
zügen, als den auf Grund dieses Prioilegi# zu emirrirenden Obligationen
von der Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft eingeraumt werden
darf, wogegen alsdann die mit jenem Kapitale zu erbauende Zweigbahn
ebenfalls dem Hypothekenrechte der Inhaber der jetzt zu emittirenden
Obligationen mit gleichen Vorzügen wie das Anlehen von 1,500,000
Thalern umerliegt.
d) Zur Sicherheit fuͤr das im H. 8. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den
Inhabern der Obligationen von der Potsdam-Magdeburger Eisenbahn=
Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen dergestalt verpfändet, daß densel-
ben die hypothekarische Eintragung auf die der Gesellschaft gehörigen
Immobilien gestattet worden ist. "
Die vorstehend unter D. und c. erlassenen Bestimmungen sollen jedoch auf die-
jenigen Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Zurückzahlung füällig erklärt,
nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung
gehörig präsemtirt werden.
S. 10.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
müssen in die Allgemeine Preußische, in eine zweite, in Berlin erscheinende und
in die Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser Blätter ein-
gehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen, bis zu anderwei-
tigen, mit Genehmigung Unseres Finanzministers zu treffenden Begunmmnhen-
S. 11.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder-
zeit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschaftskasse in Berlin oder
Potsdam geleistet wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen, und
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung
von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Stolzenfels, den 17. August 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Flottwell. Uhden.
Potsdam-