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ist man uͤbereingekommen, daß denselben dann in den Etappenorten auch
Nachtquartier ohne Verpflegung gewaͤhrt werden muß und zwar gegen
eine, von den genannten Militairpersonen ebenfalls an die Quartierwirthe
gech baar zu bezahlende und vor ihrem Abgange den Wirthen anzu-
ietende Entschädigung von
= WVierzehen guten Groschen Gold für das Quartier eines Generals
oder Obersten und
Zehen guten Groschen Gold für das Ouartier eines Stabsoffziers
7„0 ag.
Sollte ein Quartiertraͤger die gedachte Verguͤtung von dem bei ihm ein-
quartiert gewesenen Stabs- oder hoͤheren Offizier nicht erhalten, auch
nicht etwa den ihm von dem Letzteren angebotenen Empfang abgelehnt
haben, so ist solche auf Antrag des Quartiertraͤgers fuͤr diesen in der
naͤchsten Quartalliquidation mitzuberechnen, und wird sodann der Betrag
von dem betreffenden Offizier eingezogen und berichtigt werden.
2) Hinsichtlich der Verpflegung der Militairbeamten ist man uͤbereingekommen,
daß mit Einschluß des Quartiers fuͤr dieselben
a) für die Regimentsärzte mit Hauptmannsrang, für die Milikairprediger
mimd Auditeure Sechszehn gute Groschen Gold;
) für die Bataillonsärzte mit Lieutenansrang Zwölf gute Groschen
Gold, und
c) fuͤr die Kompagniechirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und Küster
Vier gute Groschen Gold pro Ta
in eben der Art zu zahlen sind, wie dies für die Offiziere und die Mann-
schaften festgestellt ist.
3) Die Vergütung für die verabreichte Verpflegung — einschließlich der Quar-
tiere — und den gestellten Borspann, so wie für die Boten und Weg-
weiser, wird nach den stipulirten Sätzen das durchmarschirende Militair,
in sofern dieses aus ganzen Truppenkheilen oder größeren Oetaschements
unter Führung von Offizieren besteht, in der Regel sogleich baar zu ent-
richten haben, und zwar entweder in Golde, oder wenn solches nicht
begeben werden kann, mit 13½ Prozem Agio oder mit 5 Thaler Sil-
ergeld für 5 Thaler Gold an die Aemter Birkenfeld, Obersiein und
Nohfelden gegen deren Quittung und unter Ertheilung von Gegenbeschei-
nigungen über die gezahlten Beträge Seitens der Führer des marschiren-
den Truppentheils oder Detaschements.
Sollte die direkte sofortige Bezahlung durch die Truppen in seltenen
Ausnahmen nicht zu bewirken sein, so ist über die geschehenen Leistungen von
dem Kommandenr Quittung zu ertheilen, auf Grund deren alsdann die Ver-
gütung vierteljährlich zur Liquidation gebracht wird.
Dies Verfahren wird auch hinsichtlich der Leistungen für kleinere, unter
Führung von Unteroffizieren marschirende ODetaschements und für einzeln mar-
schirende Mannschaften zur Anwendung kommen.
Eben so wird das marschirende Militair über die für die Pferde ver-
abreichte Fourage blos Quittung verabreichen, die Vergütung dafür, sowie für
die sonstigen konventionsmäßigen Leistungen, für welche die sofortige brnz e-
zahlung