Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ahlung nicht stipulirt ist, wird in der bisherigen Weise vierteljährlich zur Liqui- 
ation gebracht und von dem Koͤniglich Preußischen Gouvernement baar berich- 
tiget werden. 
Gegenwaͤrtige im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen und 
Seiner Koͤniglichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg zweimal gleich- 
lautend ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, 
durch öffemliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirk- 
samkeit erhalten. 
Berlin, den 12. Juli 1845. 
(I. S) 
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Für den Minister. 
v. Canitz. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erkl#rung des Großherzoglich Oldenburgischen Staats= und Kabinetsminisieriums 
ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kemmniß gebracht. 
Berlin, den 8. September 1845. " # 
Für den Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
v. Canitz. 
  
14. Augun 
(Dr. 2016.) Erklärung uber die Erneucrung resp. Modifikation der unterm #. 1835. 
zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Braunschweig- 
Lüneburgischen Regierung abgeschlossenen Durchmarsch= und Etappen- 
Konvention. Vom 5. August 1845. 
N die unterm —— 1835. zwischen der Königlich Preußischen 
und der Herzoglich Braunschweig-Luneburgischen Regierung abgeschlossene Durch- 
marsch= und Etappenkonvention mit dem t. Juli d. J. abgelaufen ist, das 
Bedürfniß eines, die diesfälligen gegenseitigen Verhällnisse regelnden Ueberein- 
kommens aber noch fortdauert, so sind die beiderseitigen Regierungen dahin 
übereingekommen, daß die gedachte Konvention auch für fernere zehen Jahre, 
und zwar vom 1. Juli 1845. bis zum 1. Juli 1855. ihrem ganzen Inhalte 
nach Kraft und Gültigkeit haben soll, in soweit die nachstehenden, auf die bis- 
herigen Erfahrungen sich gründenden, gegenseitig genehmigten Modiftkationen 
nicht eine Abänderung der Bestimmungen derselben bedingen. 
Die diesfalligen Verabredungen beschranken sich auf folgende Punkte: 
a) zu §. 1. A. Die Emfernung von Wolfenbüttel nach Groß-Lafferde 
wird nach den neueren Vermessungen auf Drei Meilen festgesetzk. 
5) 3u § 1. B. Den hier benannten Ortschaften treten noch die Ort- 
schaften Flechtorf und Lamme hinzu. 
c) zu F. 1. C. Die Entfernung von Hörter über Holzminden nach 
Eschershausen wird auf Vier und Eine Viertel Meile feslgesetzt. 
!) zu 9§. S8. Die auf den Durchmarsch, die Verquartirung u. s. w. 
(Tr. 2615— 2616.) bezüg- 
 
	        
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