Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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bezüglichen Geschäfte werden durch die, von dem Herzoglich Braunschweigischen 
Gouvernement dazu bestellten Etappenbehörden besorgt. 
J) zu §. 9. Stabsoffiziere, Obristen und Generale logiren und bekösti- 
gen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern. In solchen Fällen, wo 
dieses nicht thunlich ist, erhalten sie nach ihrer Wahl entweder Quartier mit 
Verpflegung oder Quartier ohne Verpflegung. Ersteren Falls bezahlt der 
Stabsoffizier Einen Thaler Gold, der Oberst und General Einen Thaler 
12 gGGr. Gold, wogegen der Quartiertrager für reichliche und ansiändige Kost 
sorgen muß; letzteren Falles wird für das Quartier eines Generals oder Ober- 
sten eine Vergütung von taglich Vierzehn guten Groschen Gold und für das 
Zuartier eines andern Stabsoffiziers von taglich Zehen guten Groschen Gold 
geleistet. 
Diese Vergütungen werden von den betreffenden Stabsofftzieren an die 
Etappenbehörden zur weiteren Besorgung berichtiget. 
Hinsichtlich der Verpflegung für die Militairbeamten — einschließlich 
des Quartiers für dieselben — ist man übereingekommen, daß: 
) für die Regimentsärzte mit Hauptmannsrang, so wie für die Militair- 
Prediger und Audikeure Sechzehen gute Groschen Gold, 
5) für die Bataillonsärzte mit Lieutenantsrang Zwöôlf gute Groschen Gold 
un 
JP0) für die Compagniechirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und Küfler 
Vier gute Groschen Gold pro Tag, 
in eben der Art zu zahlen sind, wie dies für die Offiziere und Mannschaften 
fesigestellt worden ist. 
Die zu c. bezeichneten Beamten haben nur auf die den Soldaten zu 
gebende Verpflegung Anspruch zu machen. 
1) Zu §. 13. Die von den Gemeinden geleisteten Fuhren zur Herbei- 
schaffung der Fourage aus den Etappenmagazinen werden nach dem im §. 20. 
bestimmten Satze vergutet. · 
Gegenwaͤrtige im Namen Sr. Majestaͤt des Königs von Preußen und 
Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig-Luͤneburg zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erklaͤrung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, durch 
öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirisann 
keit erhalten. 
Berlin, den 5. August 1845. 
*8) 
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Für den Minister. 
v. Canitz. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Staateministeriums. 
ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 25. August 1845. *1°¼ # 
Für den Minister der auswertigen Angelegenheiten. 
v. Canitz. 
 
	        
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