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bezüglichen Geschäfte werden durch die, von dem Herzoglich Braunschweigischen
Gouvernement dazu bestellten Etappenbehörden besorgt.
J) zu §. 9. Stabsoffiziere, Obristen und Generale logiren und bekösti-
gen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern. In solchen Fällen, wo
dieses nicht thunlich ist, erhalten sie nach ihrer Wahl entweder Quartier mit
Verpflegung oder Quartier ohne Verpflegung. Ersteren Falls bezahlt der
Stabsoffizier Einen Thaler Gold, der Oberst und General Einen Thaler
12 gGGr. Gold, wogegen der Quartiertrager für reichliche und ansiändige Kost
sorgen muß; letzteren Falles wird für das Quartier eines Generals oder Ober-
sten eine Vergütung von taglich Vierzehn guten Groschen Gold und für das
Zuartier eines andern Stabsoffiziers von taglich Zehen guten Groschen Gold
geleistet.
Diese Vergütungen werden von den betreffenden Stabsofftzieren an die
Etappenbehörden zur weiteren Besorgung berichtiget.
Hinsichtlich der Verpflegung für die Militairbeamten — einschließlich
des Quartiers für dieselben — ist man übereingekommen, daß:
) für die Regimentsärzte mit Hauptmannsrang, so wie für die Militair-
Prediger und Audikeure Sechzehen gute Groschen Gold,
5) für die Bataillonsärzte mit Lieutenantsrang Zwöôlf gute Groschen Gold
un
JP0) für die Compagniechirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und Küfler
Vier gute Groschen Gold pro Tag,
in eben der Art zu zahlen sind, wie dies für die Offiziere und Mannschaften
fesigestellt worden ist.
Die zu c. bezeichneten Beamten haben nur auf die den Soldaten zu
gebende Verpflegung Anspruch zu machen.
1) Zu §. 13. Die von den Gemeinden geleisteten Fuhren zur Herbei-
schaffung der Fourage aus den Etappenmagazinen werden nach dem im §. 20.
bestimmten Satze vergutet. ·
Gegenwaͤrtige im Namen Sr. Majestaͤt des Königs von Preußen und
Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig-Luͤneburg zweimal gleichlautend
ausgefertigte Erklaͤrung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, durch
öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirisann
keit erhalten.
Berlin, den 5. August 1845.
*8)
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Für den Minister.
v. Canitz.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende
Erklärung des Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Staateministeriums.
ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 25. August 1845. *1°¼ #
Für den Minister der auswertigen Angelegenheiten.
v. Canitz.