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XVIIte: Supplementair-Artikel.
Die im Artikel 23. der Konvention von 1831. erwaͤhnten Ausnahmen
vom Tarif Litt. C., so wie auch die Supplementair-Artikel No. III., V. und
VII. sind aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt, welche
den 31sten Tag nach erfolgter Auswechselung und Hinterlegung der Ratifika-
tions-Urkunden des gegenwärtigen Supplementair-Artikels in das Archiv der
Zentral-Kommission zu Mainz in Kraft treten.
Ausnuah men.
A. Folgende Artikel haben nur ein Viertel des Rhein-
u nm „n
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212
18.
19.
: 20.
(Fr. 2617.)
zolles zu entrichten:
Asche (unausgelaugte).
Abest (Erdflachs) roher.
Asphalt (präparirter).
Bruchsteine (behauene), Backofensteine, Mühlensteine, sieinerne Plat-
ten, Marmor in Blöcken oder Platten, in sofern er unverpackt und
nicht polirt isi, Lithographiesteine, Flintensteine, feine und grobe Wetz-
und Schleifsteine verpackt oder unverpackt.
. Bleiglanz.
. Bier- und Branntweinhefe, trockene (Preßhefe), Weinhefe, Drusen.
. Bimmsiein.
. Binsen.
.Bucheln und Buchecker.
. Baumrinde aller Art, roh und gemahlen, auch Weidenrinde.
. Eichelmehl.
. Eisen (altes), auch eiserne Bomben, Granaten, Augeln und Kanonen
(insofern diese Arkikel als altes Eisen zu betrachten sind), ferner Guß-
eisen in Gänsen und Masseln, Roheisen und Stahlmasseln, auch Stahl-
kuchen, ohne weitere Fabrikation.
Cselsspiegel (weißer Glanzstein) von Mannheim kommend.
. Galmey-Grz.
Gelbwurzel (Curcunn).
. Gemüse (dürre) oder Hülsenfrüchte aller Art.
Gectraide aller Ark, einschließlich der grünen Körner (Suppenkörner)
und Mais (Welschkorn, kürkischer Waizen).
Grätze und Asche von edlen und unedlen Metallen.
Hornstücke (mit Ausnahme der Hornspitzen), Hornschuhe, Horn-
schläuche (der hohle untere Theil der Hörner).
Hanf und Flachs (ungehechelt und * Kr. 21
j2 r. 21.