Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2) von Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln, Erlenholz und 
anderen weichen und harzigen Holzarten von einem Kubikmeter: 
a) bei der Fahrt abwärts, soviel wie von zwei Zentnern nach der ersten 
Geldspalte. 
b) bei der Fahrt aufwärts, soviel wie von einem und einem viertel Zentner 
nach der zweiten Geldspalte des vorgedachten Tarifs.“ 
  
vereiniget hat, so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die 
vorstehenden beiden Zusatzartikel hierdurch genehmigen, auch Unsern Behörden 
und Unterthanen, soweit es diese angehr, befehlen, sich genau danach zu richten. 
Zu mehrerer Beglaubigung haben Wir gegenwärtige, zur Niederlegung 
in das gemeinschaftliche Archiv der Zentralkommission bessimmte Genehmigungs- 
Urkunde Allerhöchsteigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen 
Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben zu Sanssouci, den 4. Juli 1845. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
Freiherr von Bülow. 
Vuorstehende Genehmigungsurkunde isi am 15. September c. in das zu 
Mainz befindliche Archiv der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt nieder- 
gelegt worden. 
Berlin, den 23. September 1845. 
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Freiherr von Canitz. 
  
(Na 2617—2619.) (Ar. 2618.)
	        
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