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2) von Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln, Erlenholz und
anderen weichen und harzigen Holzarten von einem Kubikmeter:
a) bei der Fahrt abwärts, soviel wie von zwei Zentnern nach der ersten
Geldspalte.
b) bei der Fahrt aufwärts, soviel wie von einem und einem viertel Zentner
nach der zweiten Geldspalte des vorgedachten Tarifs.“
vereiniget hat, so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die
vorstehenden beiden Zusatzartikel hierdurch genehmigen, auch Unsern Behörden
und Unterthanen, soweit es diese angehr, befehlen, sich genau danach zu richten.
Zu mehrerer Beglaubigung haben Wir gegenwärtige, zur Niederlegung
in das gemeinschaftliche Archiv der Zentralkommission bessimmte Genehmigungs-
Urkunde Allerhöchsteigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen
Insiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben zu Sanssouci, den 4. Juli 1845.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
Freiherr von Bülow.
Vuorstehende Genehmigungsurkunde isi am 15. September c. in das zu
Mainz befindliche Archiv der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt nieder-
gelegt worden.
Berlin, den 23. September 1845.
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Freiherr von Canitz.
(Na 2617—2619.) (Ar. 2618.)