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(Nr. 2618.) Verordnung vom 3. August 1845., betressend eine Abänderung des F. 1. der
Allerhöchsten Kabinetsorder vom 30. November 1840. (wegen der Anwen-
dung der revidirten Taxrordnung für die zu dem landschaftlichen Kredit-
Verein im Großherzogthum Posen gehörigen Güter und der dazu gehörigen
revidirten Spczialgrundsätze bei der Aufnahme gerichtlicher Taren von den
Rittergütern im Großherzogthum Posen).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Meußen 2c. 2c.
verordnen, nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Posen, auf
den Antrag Unseres Staatsministerlums, daß bei Anwendung der Beslim-
mungen im H. 1. der Order vom 30. November 1840. (Gesetzsammlung für
das Jahr 1841. Seite 1.) auf den F. 71. der revidirten Tarordnung für die
zu dem landschaftlichen Kreditvereine im Großherzogthum Posen gehörigen
Güter vom E— 1840. (Gesetzsammlung fuͤr 1840. Seite 263.), welcher
sich bei Subhastations= und anderen gerichtlichen Taren als zweckmäßig nicht
bewährt hat, nicht weiter Rücksicht genommen werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Stolzenfels, den 3. August 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Eichhorn. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden.
(Nr. 2619.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2. September 1845., nebst Tarif, nach welchem
das Fährgeld für das Uebersetzen über den Rhein bei Neuwied zu er-
heben ist.
A- Ihren Bericht vom 31. Juli d. J. habe Ich den anderweitigen Tarif,
nach welchem das Fährgeld für das Uebersetzen über den Rhein beil Neuwied
zu erheben ist, vollzogen und sende Ihnen diesen Tarif hierbei zurück, um
wegen