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wegen dessen Anwendung das Erforderliche anzuordnen und denselben durch
die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 2. September 1845.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanzminister Flottwell.
Tariff,
nach welchem das Faͤhrgeld fuͤr das Uebersetzen uͤber den Rhein bei
Neuwied zu erheben ist.
E. wird entrichtet:
A. Fuͤr das Uebersetzen mit der fliegenden Bruͤcke:
I. Von jeder Person einschließlich dessen, was sie traͤgt ..........
Anmerkung. Wer zu einem Fuhrwerke gehoͤrt, wofuͤr die
Abgabe zu III. gezahlt wird, oder wer Thiere, fuͤr
welche die Abgabe zu II. entrichtet wird, reitet, führt
oder treibt, ist frei.
II. Von Thieren
a. für ein Pferd, Maulthier oder einen Maulesel ... .. .. . . . . . . ..
b. für ein Stuͤck Rindvieh oder einen Esel ..
c. fuͤr eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein, oder an-
deres kleines Vieh, welches frei gefuͤhrt oder getrieben wird..
d. für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück
Federvieh, in geringerer Zahl, als 10 Stück, ist frei.
Anmerkung. Für Thiere, welche auf einem Fuhrwerke oder
in einem Tragekorbe übergesetzt werden, wird keine be-
sondere Abgabe erhoben.
IIII Von Fuhrwerken
a. für ein beladneeeeeessssss .. .... . . . ..
b. fuͤr ein unbeladenes .. .. ... ... .. . . .. .. . .. .. .. . . . . .. . . . .. .. ..
Anmerkung. Neben den Saͤtzen zu III. a. und h. wird die
Abgabe fuͤr das Gespann zu II. erhoben.
c. fuͤr einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, beladen
oder unbelden ... . . . .
IV. Von unverladenen Gegensiänden wird beim Passiren der Hebe-
stelle diejenige Abgabe erhoben, welche die Personen, das Fuhr-
werk, oder die Thiere treffen würde, wodurch sie zur Fährstelle
gebracht worden sind.
Jahrgang 1845. (Nr. 2619.) 83
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B. Für