Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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B. Für das Uebersetzen mittelst anderer Fährgefäße, als 
  
  
  
  
mit der fliegenden Brücke: □ 
I. Von Personen, einschließlich dessen, was sie tragen: 6 
a. wenn die gewöhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, für jede 
Perooaoaoaoaaa . . — 
b. für eine besondere unverzügliche Ueberfahrt, mittelst Nachens, 
welche auf Verlangen geschehen muß, von den übersetzenden 
Personen zusamee.. 22— 
sofern nicht die Abgabe, nach dem Satze zu a. von den Ein- 
zelnen erhoben, mehr beträgt. " •ê½“! 
Anmerkung. Wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die 
Abgabe zu III. gezahlt wird, oder Thiere, für welche 
die Abgabe zu II. erhoben wird, reiter, führr oder treibt, 
ist frei. 
II. Von Thieren 
a. für ein Pferd, Maulthier oder einen Maulese . . . .. 3 — 
b. für ein Stück Rindvieh oder einen Eeeee . . . ... 116 
. für eine Ziege, ein Fohlen, Kalb, Schaaf, Schwein oder anderes 
kleines Vieh, welches frei geführt oder getrieben wird — 6 
d. für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück — 
Federvieh in geringerer Zahl, als 10 Stück, ist frei. 
Anmerkung. Für Thiere, welche auf einem Fuhrwerke oder 
in einem Tragekorbe übergesetzt werden, wird keine be- 
sondere Abgabe entrichtet. 
III. Von Fuhrwerken 
a. für ein beladnesssss 6— 
b. für ein unbeladnnesss . . . 3— 
Anmerkung. Neben den Sätzen zu III. a. und b. wird die 
Abgabe für das Gespann zu II. erhoben. 
. für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, beladen 
oder unbeldmden. — 6 
IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, welche 
die Personen, das Fuhrwerk oder die Thiere betreffen würde, 
wodurch sie zur Abfahrtsstelle gebracht worden sind. 
C. Für die Beförderung von Schiffen und Nachen mirtelsi 
Anhängens an die fliegende Brücke: 
I. Für ein Fahrzeug mit einer Ladungsfähigkeit bis zu 50 Zentner 
1 zlichepich, beunnen oder unbeladen ...... hk ................. L- 
.üreinarzeugmitcineraungsfäigeitvon— 
mehr als 50 Zentner, und zwar *!“ zades 
) bei einer Ladungsfähigkeit bis einschlietzich 500 Zemer — 3— 
2) von mehr als 500 bis einschließlich 1000 Zenine!—1 6 
3) = - = 1000 - 150500 12—½% — 
4)0 1500 - 2000 16 — 8— 
  
 
	        
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