— 597 —
deladen. unbeladen.
3 J3
5) von mehr als 2000 Zennnen . . . ... 20 —110—
Anmerkung. 1. Fahrzeuge mit der zu 1. bis 5.
bezeichneten Ladungsfähigkeit werden als un-
beladen behandelt, wenn sie nicht über 50 Zent-
ner Ladung haben.
2. Der Bruͤckenmeister zu Neuwied ist dafuͤr verant-
wortlich, daß das Anhaͤngen nur dann erfolgt,
wenn es, dem Wasserstande dem Winde und
der Ladung der Bruͤcke nach, ohne Gefahr
oder Nachtheil geschehen kann, und das An-
hängen unterbleibt, wenn der Bruͤckenmeister
dasselbe nicht für zulässig erklärt.
Befreiungen.
Frei überzusetzen sind:
1) Equipagen und Thiere, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hauses,
oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) Kommandirte Militairs, einberufene Rekruten, Fuhrwerke und Thiere,
welche der Armee oder den Truppen auf dem Marsche angehören, Krie-
gesvorspann und Kriegeslieferungsfuhren;
3) Königliche Beamte und deren Fuhrwerke und Thiere bei Dienstreisen,
wenn sie sich durch Freikarken deshalb gehörig legitimiren. Steuer= und
Polizeibeamte werden, wenn sie in Uniform #s ohne besondere Legiti-
mation frei übergesetzt;
4) Transporte, die für unmittelbare Rechnung des Staats geschehen;
5) Ordinaire Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und Fußbo-
tenposten, nebst Beiwagen, offentliche Kuriere und Estafetten und alle
von Postbeförderungen leer zurückkommende Fuhrwerke und Posipferde;
6) Fuhrwerke, Thiere und Personen, welche bei Feuersbrünsten, Wasser-
fluthen oder ähnlichen Nothständen zu Hülfe eilen oder von da zurückkehren.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Die obigen Sätze sind bei jedem Wasserstande ohne Rücksicht auf dessen
Höhe zu entrichten.
2) Für die Ueberfahrt zur Nachtzeit sindet gleichfalls keine Erhöhung der
Sätze Statt. #
(Nr. 2619.) 3) Bei