Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 603 — 
RNachtrag 
zu dem Statute der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft, 
die Anlage einer Zweigbahn von Jüterbogk nach Riesa und die 
Kreirung von 3,000,000 Thaler neuer Stammaktien betreffend. 
g. I. 
Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft hat beschlossen, ihr durch 
das Allerhöchst bestätigte Statut vom 3. April 1839. (Gesetzsammlung Nr.2019.) 
gegründetes und in Folge desselben ausgeführtes Unternehmen auf eine Zweig- 
bahn von Jüterbogk nach Riesa auszudehnen, letztere in der vom Staate zu 
genehmigenden Richtung zu erbauen und sie in gleicher Art, als die Berlin- 
Anhaltische Eisenbahn, für ihre Rechnung zu benutzen, so daß sie einen integri- 
renden Theil des Berlin-Anhaltischen Eisenbahnunternehmens ausmachen soll. 
C. II. 
Zur Deckung der Kosten des Baues dieser Zweigbahn und der Anlegung 
der noch benöthigten Doppelgeleise, sowie zur Vervollsiändigung des Anlage- 
Kapitals der Hauptbahn, sollen 15,000 Stück neue Berlin-Anhallische Eisen- 
bahnaktien à 200 Thlr., mithin über 
3,000,000 Thaler, 
kreirt werden. Das gesammte Stammkapital der Berlin-Anhalkischen Eisen- 
bahngesellschaft wird sonach auf die Summe von 6 Millionen Thalern erhöht 
und durch 30,000 Aktien à 200 Thaler repräsentirt. 
F. Ill. 
Die neuen Aktien werden mit Bezugnahme auf diesen Nachtrag, übri- 
gens aber in der nämlichen Form, als die ursprünglichen Stammaktien, unter 
fortlaufenden Nummern, von 1 bie 15,000 einschließlich, mit Beifügung des 
Buchsiabens B., ausgefertigt und gewähren ihren Inhabern vom 1. Jannar 
desjenigen Jahres an, welches zunächst auf die Eröffnung der Fahrten auf 
der ganzen Zweigbahn folgen wird, völlig gleiche Rechte wie die ursprünglichen 
Stammaktien. Bis zu diesem Zeitpunkte werden dieselben mit 4 (vier) Pro- 
zent jährlich verzinst. 
# V. 
Den Besitzern der ursprünglichen Aktien sieht es frei, auf Höhe ihres 
Aktienkapitals auf die Aktien Litt. B. zu zeichnen und dieselben zum Parikurse 
zu übernehmen. 
(Nr. 2621-2622. S. V.
	        
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