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Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres
nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrolle der Verwendung;
5) Eier;
6) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind,
als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunsiein, Gips, Lehm, Mergel,
Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallirten Stücken), gewohnlicher
Topferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.;
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-
Gebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;
8) Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische unausgeschälte
Muscheln;
9) Feldfrüchte und Getraide in Garben, wie dergleichen unmitrelbar vom
Felde eingeführt werden; Flachs und Hanf, gerösiet oder ungerösiet, in
Stengeln und Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heu-
saamen;
10) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kar-
toffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, im-
gleichen Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien;
11) Geflügel und kleines Wildprer aller Art;
12) Glasur= und Hafnererz (Alluilounsg;
13) Gold und Silber, gemünzk, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der
fremden silberhaltigen Scheidemünze;
11) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Waäsche,
gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von An-
ziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue
Kleider, Wäsche und Effekten, in sofern sie Ausstattungsgegenstände von
Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im
Lande niederlassen; "6
15) Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus,
ferner Bau= und Nutzholz (einschließlich Flechlweiden), welches zu Lande
verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen be-
stimmt ist;
Aumerkung. Dem Landtrausporte wird das Verflößen in losen Stücken auf
Flotzkandlen und Floßbächen gleich geachtet.
10) Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer
zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker,
sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung
ihres Berufs mit sich führen, ingleichen Mulfterkarten und Musier in
Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet #nd;
dann die Wagen der Reisenden; ferner die beim Eingange über die
Gränze zum Personen= oder Waarentransporte dienenden und nur des-
balb eingehenden Wagen und Wasserfahrzenge, letztere mit Einschluß der
darauf befindlichen gebrauchten Invemarien#tücke, in sofern die Schiffe
Ausländern gehören, oder in sofern inländische Schiffe die nammlichen oder
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