Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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zleichartige Inventarienstuͤcke einfuͤhren, als sie beim Ausgange an Bord 
hatten; Reisegeraͤth, auch Verzehrungsgegenstaͤnde zum Reiseverbrauch; 
17) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Biblio- 
theken und andere wissenschaftliche, besonders naturhisiorische Sammlun- 
gen öffentlicher Anstalten eingehen; 
18) Lohkuchen (ausgelangte Lohe als Brennmaterial); 
19) Milch; 
20) Obst, frisches; 
21) Papier, beschriebenes (Akten und Mannskripte); 
22) Saamen von Waldbölzern; 
23) Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; 
24) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der 
Spinnerei); Tuchtrummer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lum- 
pen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle); 
25) Seidenkokons; 
20) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Jiegel- 
und Mauersteine beim Landtranspork, in sofern sie nicht nach einer Ab- 
lage zum Verschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetz- 
sieine in demselben Falle; 
27) Stroh, Spreu, Häckerling; 
28) Thiere, alle lebenden, für welche bein Tarifsatz ausgeworfen isi; 
29) Torf und Brammkohlen, auch Steinkohlenasche; 
30) Treber und Tresier. 
Zweite Abtheilung. 
Gegensiände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr 
einer Abgabe unterworfen sind. 
Funfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei 
und funfzig und ein halber Krenzer im 2fU-Guldenfuß vom Jentner Brurtko- 
Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weirer keine Abgabe bei 
dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt 
werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder 
nach dem Vorhergehenden (ersie Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Fol- 
genden namemlich: 
#4k) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Tha- 
ler oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner un- 
kerworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegensiände, von welchen die beigesetzten Ge- 
fälle erhoben werden: 
(Nr. 2627.) 86* 1. Ab-
	        
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