Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Benennung der Gegenstände. 
Erze, nänlich Eisen= und Stahlstein, Stufen, Wasserblei (Reißblei), Galmei, 
Anmerk. An den Bayerischen, Süchsischen, Württembergischen, Badischen und Luxemburgisch- 
Belgischen Gränzen, Eisenrsssssssss .... ..... . . .. . . .. 
Flachs, Werg, Hanf, Hede .. . .. . . . . . 
Getraide, Huͤlsenfruͤchte, Saͤmereien, auch Beeren: 
a) Getraide und Huͤlsenfruͤchte, als: Weizen, Spelz oder Dinkel, Gerste (auch 
emaͤlzte), Hafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen, Bohnen, Erbsen, 
Hiree, Linsen und Wickken . . . . . . . . . ... 
Anmerk. 1. In Bayern an der Gränze von Berchtesgdgen 
Anmerk. 2. Auf der Sächsisch-Böhmischen Gränze gehen die unter a. genannten Getraidearten 
und Hülsenfrüchte beim Landtransporte zu folgenden ermaßigten Sätzen ein: 
Sehen t oder Dinkel . .. . . . . 
. 2222Ê2.. 
Anmerk. 3. Hafer in Quantitaͤten unter einem Preußischen Scheffel oder beziehungsweise unter 
2 Bayerischen Metzen und andere Getraidearten, so wie Huͤlsenfruͤchte unter einem 
halben Preußischen Scheffel oder unter 1 Bayerischen Metzen frei. 
b) Saͤmereien und Beeren: 
1) Anis und Küumeelll. 
2) Oelsaat, als: Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter oder Doder, Mohn- 
saamen, Raps, Rübesat:t:# . . . . . .. 
3) Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif genannten Saͤmereien; 
imgleichen Wachholderbereen . . . . .. 
Anmerk. Ein Preußischer Scheffel Kleesaat wird mit Einschluß des Sackes zu 89 Pfund, 
ein Bayerischer Schaͤffel desgleichen zu 360 Pfund gerechnet.
	        
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