Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 622 — 
Benennung der Gegenstände. 
  
13 
14 
15 
16 
  
P) Holzborke oder Gerberlohe, desgleichen Holzkohhlen . . . . 
d)Holzasche...·.......................................·................. 
c)Hölzerne.Hausge1-äthe(Meubles)undandereTischler-,Drechsler-und 
Boͤttcherwaaren, welche gefaͤrbt, gebeizt, lackirt, polirt oder auch in einzel- 
nen Theilen in Verbindung mit Eisen, Messing oder lohgahrem Leder ver- 
arbeitet sind; auch feine Korbflechterwaaren, Fourniere mit eingelegter Arbeit 
und gerissenes Fischbhben. 
Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnberger Waaren 
aller Art, Spielzeug, feine Drechsler-, Schnitz= und Kammacherwaaren, 
auch Meerschaumarbeit, ferner dergleichen Waaren in Verbindung mit 
andern Materialien (jedoch mit Ausschluß von edlen Metallen, feinen 
Metallgemischen, Bronze-, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen), 
ingleichen Holzbronze, hölzerne Hängeuhren, ganz feine Holzflechterarbeit, 
geschnictenes Fischbein, auch Blei= und Rothstiffftee 
8) Gepolsterte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren. 
h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchee 
Anmerk. zu e) und h): Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und bloß 
gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, grobe Maschimen von Holz, grobe 
Korbflechterwaaren, auch Holz in geschnittenen Fournieren ohne Unterschied des 
Ursprungs tragen die allgemeine Eingangsabgabe. 
Hopopfen ... .. . . . . . . . 
Instrumente, astronomische, chirurgische, mathematische, mechanische, musikalische, 
optische, physikalische, ohne Ruͤcksicht auf die Materialien, aus denen sie ge— 
fertigtsind...·.......................................................... 
Kalender, 
a) die fürs Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe 
halber gegebenen besondern Vorschriften behandelt; 
b) die durchgeführt werden, tragen die Durchgangsabgabe. Oer Wieder- 
ausgang muß nachgewiesen werden. 
Kalk und Gyps, gebraunntttttttttrtrtrtrtrrr . . .. . . . . 
Anmerk. 1) Kalk und Gyps koͤnnen, in sofern sie als Duͤngematerial benutzt werden, auf 
besondere Erlaubnißscheine frei eingehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.