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Benennung der Gegenstände.
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P) Holzborke oder Gerberlohe, desgleichen Holzkohhlen . . . .
d)Holzasche...·.......................................·.................
c)Hölzerne.Hausge1-äthe(Meubles)undandereTischler-,Drechsler-und
Boͤttcherwaaren, welche gefaͤrbt, gebeizt, lackirt, polirt oder auch in einzel-
nen Theilen in Verbindung mit Eisen, Messing oder lohgahrem Leder ver-
arbeitet sind; auch feine Korbflechterwaaren, Fourniere mit eingelegter Arbeit
und gerissenes Fischbhben.
Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnberger Waaren
aller Art, Spielzeug, feine Drechsler-, Schnitz= und Kammacherwaaren,
auch Meerschaumarbeit, ferner dergleichen Waaren in Verbindung mit
andern Materialien (jedoch mit Ausschluß von edlen Metallen, feinen
Metallgemischen, Bronze-, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen),
ingleichen Holzbronze, hölzerne Hängeuhren, ganz feine Holzflechterarbeit,
geschnictenes Fischbein, auch Blei= und Rothstiffftee
8) Gepolsterte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren.
h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchee
Anmerk. zu e) und h): Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und bloß
gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, grobe Maschimen von Holz, grobe
Korbflechterwaaren, auch Holz in geschnittenen Fournieren ohne Unterschied des
Ursprungs tragen die allgemeine Eingangsabgabe.
Hopopfen ... .. . . . . . . .
Instrumente, astronomische, chirurgische, mathematische, mechanische, musikalische,
optische, physikalische, ohne Ruͤcksicht auf die Materialien, aus denen sie ge—
fertigtsind...·..........................................................
Kalender,
a) die fürs Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe
halber gegebenen besondern Vorschriften behandelt;
b) die durchgeführt werden, tragen die Durchgangsabgabe. Oer Wieder-
ausgang muß nachgewiesen werden.
Kalk und Gyps, gebraunntttttttttrtrtrtrtrrr . . .. . . . .
Anmerk. 1) Kalk und Gyps koͤnnen, in sofern sie als Duͤngematerial benutzt werden, auf
besondere Erlaubnißscheine frei eingehen.