Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

58 Sachregister. 1845. 
Militair-Dienstgesuche, (Beschwerden), dürfen nur 
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege angebracht werden. 
(Milit.-Straf-G. Thl. I S. 122.) 316. 
Militair-Dienstgewalt, Bestrafung deren Miß- 
brauchs seitens der Militairvorgesetzten. (Milit.= Straf- 
G. Thl. I. S§. 178—187.) 325. 327. — dec#gl, seitens 
der Wachen und Landgendarmen. (ebend. S. 188.) 327. f. 
Militair-Dienstpferde, Bestrafung der Veruntreu- 
ung ders. und des Futters für dies. (Milit.-Straf-G. 
Thi. I. S. 154.) 322. 
Militair-Disziplinar-Vergeben, sind nach den 
darüber bestehenden besonderen Vorschriften zu ahnden. 
(Milit.-Straf-G. Einleit. §. 3.) 296. — Verhängung von 
OQuartier= und Kasernenarrest gegen Unteroffiziere unb 
Gemeine wegen solcher. (ebend. Thl. I. s. 30.) 301. 
Militar-Effekten (Dienstgegenstände), Bestrafung des 
Verbringens und der Veräußerung ders. ohne Erlaubniß 
im Soldatenstande. (Milit.-Straf-G. Thl. I. Ss#. 134. u. 
155.) 322. 
Militair-Ebrenstrafen, (Verlust von Orden und 
sie Verfahren rücksichtlich ders. (Milit.-Straf- 
Thl. I. S§. 33—37.) 301 
milmistt“ns Verfahren rücksichtlich deren 
Verlustes. (Milit.-Straf-G. Thl. I. s. 36. u. 37.) 
301. 302. 
Militair-Eskorten, s. Wachen. 
Militair-Freiwillige, für solche beginnt der Militair- 
Gerichtsstand mit dem Zeitpunkte ihrer Einstellung in den 
Truppentheil. (Milit.-Straf-G. Thl. II. S. 5.) 330. — 
als Militairchirurgen oder als Pharmazeuten in den Mi- 
litairlazarethen ihrer Militairverpflichtung genügend, ge- 
hören zu den Militairpersonen. (Milit.-Straf-G. Thl. I. 
S. 4. Anl. A.) 296. 378. — Verfahren bei deren Entwei- 
chung aus diesen Verhältnissen. (ebend. Thl. I. S. 194.) 329. 
Militairgebäude, Anordmungen für die Ermittelung 
der in deuf. vorgefallenen vorsätzlichen oder fahrlässigen 
Brandstiftungen und Feststellung des Thatbestandes bei 
2 (Milit.-Straf-G. Thl. II. §. 92. mit Anl. B. 
. 34. u. 35. bers.) 347. 386. — . auch Kasernen. 
Mlttairgebalte während der Erleidung von Festungs- 
arrest verlieren Offziere die Hälfte desselben. (Milit.= 
Straf-G. Thl. I. §. 10.) 298. 
Militairgelder, Bestrafung deren Veruntreuung im 
Solbatenstande. (Milit.-Straf-G. Thl. I. §S. 155.) 322. 
Militairgerichte, Befugnisse und Pflichten der bei 
denselben sungirenden Persenen. (Milit-Straf-G. Thl. U. 
88 77—835.) 344. 345.— die Geschäfte der Gerichtsboten 
bei zonselee sind durch Ordonnanzen zu versehen. (ebend. 
Thl. II. §s. 85.) 345. — Bestimmungen über die Kom- 
betenz derselben rücksichtlich der Untersuchung und Be- 
strafung der von Militairpersonen, Militairbeamten und 
Militairgerichte, (Forts.) 
Beurlaubten des Soldatenstandes begangenen Verbrechen 
und Vergehen. (Milit.-Straf-G. Thl. I. Tit. 1. 68. 1 
—88.) 329—346. — Vorschriften für das Verfahren 
derselben. (ebend. Tit. 2. 8§§. 89—287.) 346—374.— für 
die Organisation und Verwaltung ders. in Kriegszeiten 
bleiben die nöthigen Modißikationen und die dem Heer- 
fübrer und den Kommandanten belagerter Festungen dar- 
nach zu ertheilenden Instruktionen der allerhöchsten Be- 
stimmung vorbehalten. (ebend. Thl. II. Tit. 1. §. 25.) 
334. — s. auch Militair-Untersuchungsgerichte, Kriegs= u. 
Standgerichte, desgl. Militair-Spruchgerichte (Instanzen- 
gerichte) über lMilitairbeamte. 
Mil ts-Aktuari deren Verhältnisse und 
Mlichten. (Miltt. -Straf-G. Thl. I. 5. 82.) 345. 
Militairgerichtsbarkeit, dieselbe umfaßt die Straf- 
sachen, mit Einschluß der Injurien, se weit letztere der 
gerichtlichen Bestrafung unterliegen. (Milit. -Straf-G. 
Thl. II. §. 2.) 330. — deren Eintheilung in kbie höhere 
und niedere. (ebend. Thl. I. S. 19—21.) 33. 331. — 
Verwaltung ders. durch das General- 10 o durch 
die Korps-, Divisions= und Regimentsgerichte, durch die 
Garnisongerichte und durch ein für die medizinisch-chirur- 
gische Anstalt in Berlin bestehendes besonderes Gericht. 
(ebend. S5. 22—88.) 334—346 
Militair-Gerichtskosten, s. Kosten und Gebühren- 
tare. 
Militai ichtsperst „ Befugnisse und „#hichen 
ders. Milt. -Straf-G. Thl. M. SS. 77—85.) 344. 345. 
Militairgerichts stand, demselben sind sinmtliche zum 
Soldatenstande gehörende Personen, die Beamten der 
Militairverwaltung, alle mit Inaktivitätsgchalt entlas- 
sene, alle zur Disposition gestellte und alle mit Pension 
verabschiedete Offizierc, sowie die Militnirlehrer und Zög- 
linge der militairischen Bildungsanstalten unterworfen. 
(Milit.-Straf-G. Thl. II. F. 1. nebst Beil. lit. A.) 329.373 
—379 —in wiefern Beurlaubte des Soltatenstandes dems. 
unterworfen bleiben. (ebend. §. ö.) 330. 331.— desgl. wäh- 
rend der Einberufung. (ebend. 8. 7. u. 6.) 331.— während 
ber Deurlaubung auf bestimmte Zeit oder vurch einstweilige 
Beschäftigung im Civil-Staatsdienste oder im Kommunal- 
dienste. (ebend. §. 4.) 330. — von welchem Zeitpunkte ab 
ders. für Militgirpflichtige, Militair-Freiwillige und Mi- 
litairbeamte beginnt. lebend. §. 5.) 330. — ders. hört 
mit dem gänglichen Ausscheiden aus allen Militairver- 
hältnissen auf, auch bei den ohne Pension verabschiederen 
Offzzieren. (ebend. Thl. II. S. 16.) 332. 333. — außer- 
ordentlicher, in Kriegszeiten. (ebend. §. 18.) 333. 
Militair-Intendanturen, deren Beamte sind als 
Militairpersonen zu betrachten. (Milit.-Straf-G. Thl. I. 
S. 4. Anl. A.) 296. 377. — dies. gehören vom Inten- 
danten 
 
	        
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