58 Sachregister. 1845.
Militair-Dienstgesuche, (Beschwerden), dürfen nur
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege angebracht werden.
(Milit.-Straf-G. Thl. I S. 122.) 316.
Militair-Dienstgewalt, Bestrafung deren Miß-
brauchs seitens der Militairvorgesetzten. (Milit.= Straf-
G. Thl. I. S§. 178—187.) 325. 327. — dec#gl, seitens
der Wachen und Landgendarmen. (ebend. S. 188.) 327. f.
Militair-Dienstpferde, Bestrafung der Veruntreu-
ung ders. und des Futters für dies. (Milit.-Straf-G.
Thi. I. S. 154.) 322.
Militair-Disziplinar-Vergeben, sind nach den
darüber bestehenden besonderen Vorschriften zu ahnden.
(Milit.-Straf-G. Einleit. §. 3.) 296. — Verhängung von
OQuartier= und Kasernenarrest gegen Unteroffiziere unb
Gemeine wegen solcher. (ebend. Thl. I. s. 30.) 301.
Militar-Effekten (Dienstgegenstände), Bestrafung des
Verbringens und der Veräußerung ders. ohne Erlaubniß
im Soldatenstande. (Milit.-Straf-G. Thl. I. Ss#. 134. u.
155.) 322.
Militair-Ebrenstrafen, (Verlust von Orden und
sie Verfahren rücksichtlich ders. (Milit.-Straf-
Thl. I. S§. 33—37.) 301
milmistt“ns Verfahren rücksichtlich deren
Verlustes. (Milit.-Straf-G. Thl. I. s. 36. u. 37.)
301. 302.
Militair-Eskorten, s. Wachen.
Militair-Freiwillige, für solche beginnt der Militair-
Gerichtsstand mit dem Zeitpunkte ihrer Einstellung in den
Truppentheil. (Milit.-Straf-G. Thl. II. S. 5.) 330. —
als Militairchirurgen oder als Pharmazeuten in den Mi-
litairlazarethen ihrer Militairverpflichtung genügend, ge-
hören zu den Militairpersonen. (Milit.-Straf-G. Thl. I.
S. 4. Anl. A.) 296. 378. — Verfahren bei deren Entwei-
chung aus diesen Verhältnissen. (ebend. Thl. I. S. 194.) 329.
Militairgebäude, Anordmungen für die Ermittelung
der in deuf. vorgefallenen vorsätzlichen oder fahrlässigen
Brandstiftungen und Feststellung des Thatbestandes bei
2 (Milit.-Straf-G. Thl. II. §. 92. mit Anl. B.
. 34. u. 35. bers.) 347. 386. — . auch Kasernen.
Mlttairgebalte während der Erleidung von Festungs-
arrest verlieren Offziere die Hälfte desselben. (Milit.=
Straf-G. Thl. I. §. 10.) 298.
Militairgelder, Bestrafung deren Veruntreuung im
Solbatenstande. (Milit.-Straf-G. Thl. I. §S. 155.) 322.
Militairgerichte, Befugnisse und Pflichten der bei
denselben sungirenden Persenen. (Milit-Straf-G. Thl. U.
88 77—835.) 344. 345.— die Geschäfte der Gerichtsboten
bei zonselee sind durch Ordonnanzen zu versehen. (ebend.
Thl. II. §s. 85.) 345. — Bestimmungen über die Kom-
betenz derselben rücksichtlich der Untersuchung und Be-
strafung der von Militairpersonen, Militairbeamten und
Militairgerichte, (Forts.)
Beurlaubten des Soldatenstandes begangenen Verbrechen
und Vergehen. (Milit.-Straf-G. Thl. I. Tit. 1. 68. 1
—88.) 329—346. — Vorschriften für das Verfahren
derselben. (ebend. Tit. 2. 8§§. 89—287.) 346—374.— für
die Organisation und Verwaltung ders. in Kriegszeiten
bleiben die nöthigen Modißikationen und die dem Heer-
fübrer und den Kommandanten belagerter Festungen dar-
nach zu ertheilenden Instruktionen der allerhöchsten Be-
stimmung vorbehalten. (ebend. Thl. II. Tit. 1. §. 25.)
334. — s. auch Militair-Untersuchungsgerichte, Kriegs= u.
Standgerichte, desgl. Militair-Spruchgerichte (Instanzen-
gerichte) über lMilitairbeamte.
Mil ts-Aktuari deren Verhältnisse und
Mlichten. (Miltt. -Straf-G. Thl. I. 5. 82.) 345.
Militairgerichtsbarkeit, dieselbe umfaßt die Straf-
sachen, mit Einschluß der Injurien, se weit letztere der
gerichtlichen Bestrafung unterliegen. (Milit. -Straf-G.
Thl. II. §. 2.) 330. — deren Eintheilung in kbie höhere
und niedere. (ebend. Thl. I. S. 19—21.) 33. 331. —
Verwaltung ders. durch das General- 10 o durch
die Korps-, Divisions= und Regimentsgerichte, durch die
Garnisongerichte und durch ein für die medizinisch-chirur-
gische Anstalt in Berlin bestehendes besonderes Gericht.
(ebend. S5. 22—88.) 334—346
Militair-Gerichtskosten, s. Kosten und Gebühren-
tare.
Militai ichtsperst „ Befugnisse und „#hichen
ders. Milt. -Straf-G. Thl. M. SS. 77—85.) 344. 345.
Militairgerichts stand, demselben sind sinmtliche zum
Soldatenstande gehörende Personen, die Beamten der
Militairverwaltung, alle mit Inaktivitätsgchalt entlas-
sene, alle zur Disposition gestellte und alle mit Pension
verabschiedete Offizierc, sowie die Militnirlehrer und Zög-
linge der militairischen Bildungsanstalten unterworfen.
(Milit.-Straf-G. Thl. II. F. 1. nebst Beil. lit. A.) 329.373
—379 —in wiefern Beurlaubte des Soltatenstandes dems.
unterworfen bleiben. (ebend. §. ö.) 330. 331.— desgl. wäh-
rend der Einberufung. (ebend. 8. 7. u. 6.) 331.— während
ber Deurlaubung auf bestimmte Zeit oder vurch einstweilige
Beschäftigung im Civil-Staatsdienste oder im Kommunal-
dienste. (ebend. §. 4.) 330. — von welchem Zeitpunkte ab
ders. für Militgirpflichtige, Militair-Freiwillige und Mi-
litairbeamte beginnt. lebend. §. 5.) 330. — ders. hört
mit dem gänglichen Ausscheiden aus allen Militairver-
hältnissen auf, auch bei den ohne Pension verabschiederen
Offzzieren. (ebend. Thl. II. S. 16.) 332. 333. — außer-
ordentlicher, in Kriegszeiten. (ebend. §. 18.) 333.
Militair-Intendanturen, deren Beamte sind als
Militairpersonen zu betrachten. (Milit.-Straf-G. Thl. I.
S. 4. Anl. A.) 296. 377. — dies. gehören vom Inten-
danten