Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

  
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Benennung der Gegenstände. 
  
k) Gewürze, namlich: Galgant, Ingber, Kardamomen, Kubeben, Muskatnusse 
und -Blumen (Macis), Nelken, Peffer, Piement, Saffran, Sternanis, 
Vanille, Zimmt und Zimmt-Kassia, Zimmtbluͤthe . .. .. . .. . .. ... ... .. . . .. 
1) Herigeeeegggggagagagaa . . . 
m) Kaffee, roher, und Kaffeesurrogate, imgleichen Kakao in Bohnen und 
Kakaoschallen . .. .. . .. . . . . . .. 
Mn) Gebrannter Kaffee, imgleichen Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade 
und Chokoladesurrogate ..... . ... ... .. .. . .. .. . . . . . 
o)KäseallerArt-».................................................... 
p)Konfituren,Zuckerwekk,KuchenwerkallerArt;tnitZuckek,Cssig,Oktodkk 
sonst, namenrlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte 
oder auch blos eingedeampfte Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Kon- 
sumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); ferner 
Kaviar, Sago und Surrogate dieser Artikel, Sardellen in Oel, Oliven, 
Kapern, Pasteten, zubereiteter Senf, Tafelbonillon, Sauren und andere 
ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses . .. 
4) Kraftmehl, worunker Nudeln, Puder, Stärke mitbegriffen, desgl. Mühlen= 
fabrikate aus Getraide und Hülsenfrüchten, namilch geschrotete oder ge- 
schaͤlte Koͤrner, Graupe, Gries, Gruͤtze, Mehl .. ... . .. . .. . .... . . . . . . .. 
Anmerk. 1. Gewoͤhnliches Roggenmehl (Schwarzmehl), bei dem Eingange zu Lande auf der 
Sachsischen Gränzlinic gegen Bhmen 
2. Gewöhnliches Roggenbrod bei dem Eingange zu Lande auf derselben Gränzlinic. 
r) Muschel- oder Schalthiere aus der See, als Austern, Hummern, ausge- 
schalte Muscheln, Schildkröten und dergleihen ... 
s) Kiiissssszsssst 
Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzuführen verboten; bei gestatteter Durch-- 
fuhr wird die Abgabe besonders bestimmt.
	        
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