Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

u) Syrop?) 
v) Taback: 
2) Tabacksfabrikate: 
mehl und Abfülle 
W)) Thee 
X) Zucker?) 
26Del, in Fässern eingehend 
  
worden. 
  
"Pl) Die Zollsätze für Zucker und Syrop sind bis 
zum 1. September 1847. durch die Order vom 1. Juli 
1844. bestimmt und betragen bis dabin vom 
4) 13 ucker: 4 
"(a)Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch= oder Lum- 
pen= und weißer gestoßener Zucker 
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) 
Wco) Rohzucker für kalanaif Siedereien zum Raf- 
finiren unter den besonders vorzuschreibenden 
Bedingungen und Kontrollen . .. 
2) Sroorr . . ... 
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1) Tabacksblaͤtter, unbearbeitete, und Stengel. 
Benennung der Gegenstände. 
a) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern, oder 
geschnitten; Karotten oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacks- 
22... 
0) Cigarren und Schmupftaback 
... .. 
Anmerk. 1. Kokosnuß-, Palm-, Wallrathöl trägt die allgemeine Eingangsabgabe. Desgleichen 
Baumoͤl, wenn bei den Zollaͤmtern an der Graͤnze oder bei der Abfertigung aus den 
Packhöfen (Hallanstalten) vorher auf den Zentner ein Pfund Terpentinsl zugesetzt 
  
  
  
Manßtab Eingangsabgabe. 
Verzollung. #sS- 
4 Zentner.4 17 30 
1 Zentner. 14 
1 Zentner.5 815 
4 Zentner. il 
  
  
  
  
11 in Jässern mit Danben von 
Tüchen- und anderm harten 
c. 
40 in anderen Fässern. 
E in Kisten. L 
13 in Fässern mit Dauben von 
ichen und anderm harten 
40 in anderen Zässem. 
10 in Kisten von d Zenmer und 
darüder. 
13 in Kisten unter 8 Zentner. 
EIISIIMEAÆßæMX 
efle wien (Consstern, (#rann 
ana). » 
faaavkkeaäokhm 
6 in Ballen. 
11 in Fässern. 
 
	        
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