Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände 
zur Durchfuhr angemeldet werden. 
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benanmen Gegenstände bleiben 
auch bei der Durchfubr in der Regel abgabenfrei. 
2) Von Gegenständen, welche nach der Zweiten Abtheilung des Ta- 
rifs beim Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen- 
genommen, mit weniger als „ Thaler oder 52 Kreuzer vom Zentner, 
oder nach Maaß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durch- 
gangsabgabe der Berrag jener Eingangs= und Ausgangsabgaben zu 
entrichten. 
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, 
oder beide zusammen, # Thaler oder 52 Kreuzer vom Zentner erreichen 
oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von Thaler oder 
52½ Kreuzer vom Zemter, imgleichen für Vieh, und zwar: 
a) von Perden, Mauleseln, Maul- vom Stück: 
thieren, Eseln .. . .... . .. .. . .. . .. 19 Rchlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) von Ochsen und Suchtstieren 1 1 45 
c) von Kuͤhen und Jungvieh . . . . . . . — — 
ch von Schweinen und Schaafvieh. — — 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
4) Für den Transic auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenständ 
end ausnahmsweise höhere oder geringere Sätze festgestellt. genstande 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
52 
171 
u u VU 
* 1 U 
I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Gränzlinie von 
Memel bis Neu-Berun (die Straße über Neu--Berun ausgeschlossen) 
ein= und über irgend welchen Theil der Vereinszollgränze wieder aus- 
gehen: desgleichen, welche 
urch die Odermündungen oder links der Oder eingeben, und rechts 
der Oder seewärts oder landwärts über die Granzlinie von Memel 
bis Neu-Berun (die Straße über Neu-Berun auegeschlossen) wieder 
ausgehen; und endlich, welche 
C. über Neu-Berun ein= und rechts der Oder wieder ausgehen, 
ist zu erheben: 
1) von
	        
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