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III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen
Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere
Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach
Merdesladungen zu entrichtende Kontrollegebühr erfordern, werden die obersten
Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen
und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schiffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und
Neckar) bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreßakte ent-
haltenen Bestimmungen, oder den auf den Grund derselben über die Schiffahrt
auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der dem Tarif zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern
Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten bberehuhmmnende
Zentner, der Zoll-Zenkner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es find
von diesen
Zoll-Pfunden:
936 120— 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 — 1000 Rheinbayerischen KRilogrammen,
935 1% — 1000 Wurttembergischen Pfunden,
933 /6% — 1000 Sechsischen (Dresdner) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Joll-Pfunde:
14 — 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28— 25 Bayerischen Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm,
14— 15 Württembergischen Pfunden,
14— 15 Sachsischen (Dresdner) Pfunden;
un
Zoll-Zentner:
30= 33 Preußischen (Kurbessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 -25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Rheinbayerischen Onintal zu 100 Kilogrammen,
30 = 37 Wurttembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
30 = 35 Sachsischen (Oresdner) Zentnern zu 110 Pfunden.
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