– 650 —
II. Werden Waaren unter Begleitscheinkontrolle versandt, oder bedarf es
zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 S-r- (11 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3 gGr.) oder 31 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosien) ist das Nöthige in den Meß-
ordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewicht oder nach dem
Nettogewicht erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver-
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf-
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren
Umgebung wird Tara genannt.
Jü die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung
nothwendig eine und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die ge-
wöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Oie
kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschlie-
Hungen (Flaschen, Pupier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei
Ermittelung des Nektogewichts nicht in Abzug gebracht; ebenso wenig
Unreinigkeiken und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt
sein möchten.
D) Die Zölle werden vom Bruttogewicht erhoben:
1) von allen verpackt transitirenden Gegenständen:
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe Einen Thaler
oder Einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner
nicht übersteigt;
3) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im
Tarif ausdrücklich festgesetzt ist.
J) Von allen Gegensiänden, von welchen nach vorsiehender Bestim-
mung der Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird
das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
4) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts isi Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-
Tarif bestiummten Sätzen berechnet.
2) Gehen Waaren, für welche eine Taravergütung zugesianden ist,
blos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schilf-
und Strohmatten oder ähnlichem Material gepackt ein, so können
4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara gerechnet werden.
Unter den im Tarif mit einem höheren Tarasatze, als 4
Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Um-
schließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material ver-
sianden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen
nur