Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach 
dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer, als bei Säcken 
ins Gewicht füllt. 
Bei Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Zentner bleibt 
es der Wahl des Jollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der 
Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung 
des Nekttogewichts durch Verwiegung anzutragen. 
3) Es ist der Wahl des Jollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegen- 
ständen, deren Verzollung nach dem Neltogewicht Statt findet, 
den Taratarif gelten, oder das Nekttogewicht entweder durch Ver- 
wiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, 
ermitteln lassen will. 
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenstiänden, deren Netto- 
Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil 
ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung die- 
selbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und der Joll- 
pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Ver- 
packungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem 
in dem Tarif angenommenen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch 
die Zollbehörde befugr, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen. 
ee) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßensirecken (Dritte 
Abtheilung, Abschnitt III.) geringere Jollsätze Statt finden, kann, 
auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, 
mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung im Ganzen berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zemtner, 
- - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner, 
- - zeispäinnigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig 
« Zentner, 
und fuͤr jedes weiter vorgespannte Stuͤck Zugvieh zwoͤlf Zentner mehr. 
IV. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten 
Waaren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, 
in sofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen, 
und es müssen aus Baumwolle und Leinen r2c., ohne Beimischung von 
Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstioffen oder als baumwollene 
Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Florek- 
seide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen 
oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die 
gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Ll#isiere) 
an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Jollklassisikation außer 
Betracht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche 
verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich 
(Nr. 2623.) die 
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