Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Nertogewicht angege- 
ben werden. 
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren die- 
selben Behufs der speziellen Revision beim Gränzzollamte auspacken, 
oder es wird, falls er das letztere, ungeachter der ihm über die Folgen 
der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Er- 
klärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestim- 
mungsorte von dem ganzen Gewicht des Kolli der Abgabensatz erhoben, 
welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu 
erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instru- 
menre, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachge- 
bräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarif 
nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufge- 
führten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage nolcher 
Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestarter. 
V 
Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Aler- 
cerie) gehbrigen, im Tarif nicht als solche bezeichneten, sondern unter 
andern Ramnbern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, 
Abtheilung II. No. 20.) soll nicht die Verzollung derselben nach dem 
höhern Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll 
die Abgabenentrichtung nach dem Nevislons efunde zulässig bleiben, wenn 
der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt. 
VII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange besiimmt sind, wird 
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt 
werden, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport 
von der Niederlage erhoben; 
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Ourchgange deklarirt werden, 
erfolgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich 
beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Aus- 
nahmen angeordnet oder, bei veränderter Richtung des Waaren- 
wuges, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packbofsamte nöthig 
werden. 
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, 
als die allgemeine Eingangsabgabe (# Thaler oder 52 Kreuzer 
vom Zentner), und nach der Oritten Abtheilung beim Durchgange 
nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangs- 
Abgabe oder Ausgangsabgabe oder an beiden zusammengenommen 
davon zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Ein- 
angsamte erlegt werden, vorbehaltlich ortlicher Ausnahmen wie 
ei a. 2. 
c) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorslehender 
Ausnahme begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll 
oder
	        
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